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Freiheitsberaubung.
Religionsvergehen
Pfandbruch .. .
Siegelverletzung ..
Amtsanmaßung.....
Verletzung des Briefgeheimnisses
Ehebruch..6
Kindstötung. ....
Polizeiverwaltung
1911 1910
8 0
1911 1910
Eigennutz, strafbarer. 160 13
Landfriedensbruch. 4 3
Majestätsbeleidigung. — 2
Brandstiftung... 5 10
Entführung jugendl. Personen. 3 1
Wucher..... . 3 9
Sonstige Anzeigen. .... 106 82
7
1
zusammen 1911: 10123; 1910: 9798.
Außerdem wurden 6898 (6062) Kriminalsachen, welche von auswärtigen Behörden
hierher gelangten, behandelt.
3. Innere Sicherheitspolizei.
UÜber die Tätigkeit der inneren Sicherheitspolizei gibt die nachstehende Übersicht
Aufschluß.
F —— l
Männliche Weibliche Summe
Personen
1. Ausweisungen
a) aus Nürnberg und Umgebung
b) aus Bayern.. —
c) aus dem Deutschen Reiche.
zusammen .
Unter der Gesamtsumme 2) und b) sind 18 Fälle, in welchen die
Ausweisung auf die Dauer des Wohlverhaltens nicht in Vollzug
gesetzt wurde.
2. Ausgewiesene Personen sowie Bettler und Landstreicher
wurden nach verbüßter Strafe in ihre Heimat
a) abgeschobe .. — .
b) mittels Zwangspasses heimgewiesen.
Der Landespolizeibehörde überwiesene Personen wurden
in Arbeitshäuser eingeliefertt..
4. Unter Polizeiaufsicht wurden gestellt...
5. Nach Verbüßung längerer Freiheitsstrafen wurden von
Strafanstalten hierher gewiese.. —
Vor Ablauf ihrer Strafzeit wurden nach Nürnberge!
vorläufig entlassen ..
165 87 252
17 13 60
l
213 100 1 313
168
68
144
2
312
8
33
13
36
13
20
21
9
1064
4. Sonstige Polizeisachen.
Auswanderung. Paßausfertigung. Mit Bewilligung der Behörde sind im Jahre
1911 ausgewandert: 50 (47) Personen und zwar 44 m., 6 w. (32 m., 15 w.), davon in
deutsche Bundesstaaten 37m., 12 w. (30 m., 14 w.), in das europäische Ausland — m.,
— w. (1m., 1 w.), nach Amerika 1m., — w. (1 m. — w.). Es wurden 665 (598) Reise—
pässe und 145 (100) Paßkarten ausgefertigt.
Vereine und Versammlungen. Es bestanden: politische Vereine 49 (49), Berufs—
und Fachvereine 320 (315). Polizeilich überwacht wurden 31 (38) Versammlungen, Vorträge
und Festlichkeiten.
Nach dem Reichsvereinsgesetze vom 19. April 1908 besteht für die nichtpolitischen
Vereine keine Pflicht mehr, ihre Gründung oder Auflösung bei der Polizeibehörde anzu—