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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891.
Bei Transportleichen ist die Annahme der Leiche nur gegen
Aushändigung des vorschriftsmäßig ausgefertigten Leichentranspoͤrt⸗
passes an den Leichenwächter gestattet.
Die Leichenschauscheine sind von dem Leichenwächter zu sammeln
und am Schluͤsse jeden Mongats als Belege des von dem Leichen⸗
hausarzte zu erstattenden Monatsberichtes an den Kgl. Bezirksarzt
abzuliefern. Für jede in das Leichenhaus aufgenommene Leiche
wird von der Friedhofverwaltung ein Aufnahmsschein ausgestellt,
welcher die genaue Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters
und der Wohnung des Verstorbenen enthalten muß und durch die
Leichenfrau dem Leichenwächter behändigt wird.
811.
Von auswärts kommende Leichen müssen ausnahmslos sofort
in das Leichenhaus desjenigen Kirchhofes verbracht werden. in
welchem die Beerdigung stattfindet.
Die Beerdigung solcher Leichen hat möglichst rasch zu erfolgen.
Die Särge, in welchen die Leichen von auswärts verstorbenen
Personen hieher überführt wurden, dürfen in der Regel nicht mehr
geöffnet werden. — Ausnahmen von vorstehender Anordnung ge⸗
stattet die Polizeibehörde auf Grund eines Gutachtens des Leichen⸗
hausarztes.
812.
Für den Betrieb der Leichenhäuser ist 8 10 der ober—
poligeilichen Vorschriften vom 29. Juli 1872 Kreisamtsblatt,
Seite 1572), Maßregeln gegen die Verbreitung der Blattern be—
treffend, ferner 10 der oberpolizeilichen Vorschriften vom 20 November
1885 über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung, dann die
derselben beigefügte Dienstanweisung für die Leichenschauer Gesetz⸗
und, Verordnungsblatt 1885 Seite 688) und die oberpolizeilichen
Vorschriften vom 6 Dezember 1887 gleichen Betreffs (Gesetz⸗ und
Verordnungsblatt von 1887 Seite 690 maßgebend.
813.
Jede in das Leichenhaus gebrachte Leiche muß von den
Wächtern im Leichensaale in offenem Sarge mit unbedecktem Gesichte
niedergelegt werden. Der Kopf hat auf weichem Polster zu ruhen.
Hände und Füße dürfen nicht gebunden sein.
Die Leichen der an Infektionskrankheiten gestorbenen Personen
sind entweder im geschlossenen Sarge zu halten oder mit einem
in fünfprozentige Karbolsäure getauchten Leintuche zu überdecken.
bezw. in ein solches einzuhüllen
Die Entscheidung hierüber trifft der Leichenhausarzt.
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