Metadata: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891. 
Bei Transportleichen ist die Annahme der Leiche nur gegen 
Aushändigung des vorschriftsmäßig ausgefertigten Leichentranspoͤrt⸗ 
passes an den Leichenwächter gestattet. 
Die Leichenschauscheine sind von dem Leichenwächter zu sammeln 
und am Schluͤsse jeden Mongats als Belege des von dem Leichen⸗ 
hausarzte zu erstattenden Monatsberichtes an den Kgl. Bezirksarzt 
abzuliefern. Für jede in das Leichenhaus aufgenommene Leiche 
wird von der Friedhofverwaltung ein Aufnahmsschein ausgestellt, 
welcher die genaue Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters 
und der Wohnung des Verstorbenen enthalten muß und durch die 
Leichenfrau dem Leichenwächter behändigt wird. 
811. 
Von auswärts kommende Leichen müssen ausnahmslos sofort 
in das Leichenhaus desjenigen Kirchhofes verbracht werden. in 
welchem die Beerdigung stattfindet. 
Die Beerdigung solcher Leichen hat möglichst rasch zu erfolgen. 
Die Särge, in welchen die Leichen von auswärts verstorbenen 
Personen hieher überführt wurden, dürfen in der Regel nicht mehr 
geöffnet werden. — Ausnahmen von vorstehender Anordnung ge⸗ 
stattet die Polizeibehörde auf Grund eines Gutachtens des Leichen⸗ 
hausarztes. 
812. 
Für den Betrieb der Leichenhäuser ist 8 10 der ober— 
poligeilichen Vorschriften vom 29. Juli 1872 Kreisamtsblatt, 
Seite 1572), Maßregeln gegen die Verbreitung der Blattern be— 
treffend, ferner 10 der oberpolizeilichen Vorschriften vom 20 November 
1885 über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung, dann die 
derselben beigefügte Dienstanweisung für die Leichenschauer Gesetz⸗ 
und, Verordnungsblatt 1885 Seite 688) und die oberpolizeilichen 
Vorschriften vom 6 Dezember 1887 gleichen Betreffs (Gesetz⸗ und 
Verordnungsblatt von 1887 Seite 690 maßgebend. 
813. 
Jede in das Leichenhaus gebrachte Leiche muß von den 
Wächtern im Leichensaale in offenem Sarge mit unbedecktem Gesichte 
niedergelegt werden. Der Kopf hat auf weichem Polster zu ruhen. 
Hände und Füße dürfen nicht gebunden sein. 
Die Leichen der an Infektionskrankheiten gestorbenen Personen 
sind entweder im geschlossenen Sarge zu halten oder mit einem 
in fünfprozentige Karbolsäure getauchten Leintuche zu überdecken. 
bezw. in ein solches einzuhüllen 
Die Entscheidung hierüber trifft der Leichenhausarzt. 
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