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Gesundheitswesen
17. Transport Kranker und Verunglückter.
Auf Grund eines Vertrages vom 25. Januar 1911 hat die Freiwillige Sanitätskolonne
Nürnberg sich verpflichtet, vom 25. Januar 1911 an die im Stadtbezirk Nürnberg sowie im
ausmärkischen Gebiete gefundenen Leichen von Verunglückten, Selbstmördern usw. auf die
hiesigen Friedhöfe zu überführen.
Für jeden einzelnen Fall wird von der Stadtgemeinde Nürnberg eine Vergütung
von 10 6 für erwachsene Personen, und 56 für die Beförderung der aufgefundenen Leichen
von neugeborenen Kindern geleistet.
Zur Ausführung der Leichenbeförderungen hat die Stadtgemeinde Nürnberg einen
Wagen angeschafft, der der Kolonne zur Benutzung überlassen wird. Das Fahrzeug bleibt
Eigentum der Stadt und wird auf ihre Kosten unterhalten.
Die Bespannung des Wagens erfolgt durch eines der Pferdepaare, die der Sanitäts—
kolonne von der Hauptfeuerwache überlassen sind.
Die Gebühren werden vorschußweise von der Stadthauptkasse ausgezahlt und dann
von den Zahlungspflichtigen oder dem ersaßzpflichtigen Armenpflegschaftsrat der Heimat—
gemeinde rückvergütet.
Der Trausport der Kranken jeder Art stützt sich auf einen Vertrag vom 19. Juni 1910.
Für den Transport je eines Kranken hat die Freiwillige Sanitätskolonne zu
heanspruchen:
J. im Stadtbezirk:
a) für Mitglieder der Gemeindekrankenkasse Nürnberg...2250 —7
b) für Mitglieder aller übrigen Krankenkassen sowie für Private.... 3550 M
[Für die Bediensteten und mittleren Beamten des hiesigen Stadtmagistrats, für
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Sanitätskolonne sowie für ihre Angehörigen,
soweit für diese nicht eine der unter a und b bezeichneten Krankenkassen ersazzpflichtig ist,
ferner für Mitglieder der Betriebskrankenkasse der Maschinenbau-Gesellschaft geleistete
Krankentransporte jeder Art werden durch die Sanitätskolonmne unentgeltlich ausgeführt.
Das Gleiche gilt für Pfleglinge der Armenpflege und in den Fällen, in denen die Kosten
dem Stadtmagistrat zur Last fallen würdenl.
II. nach auswärts:
a) für den Transport eines Kranken nach Erlangen...16 M
b) für jeden weiteren dorthin zu verbringenden Kanken.. 4,
) als Taggebühr für jeden einen Krankentransport begleitenden Sanitätsmann 7,
Sämtliche in diesem Vertrage aufgeführten Vergütungen gewährt der Stadtmagistrat
nur insoweit, als ihm durch die zahlungspflichtigen Kassen oder durch Private Ersatz
geleistet wird.
18. Begräbniswesen.
Leichenschau. An jeder Leiche ist vor der Beerdigung die Leichenschau vorzunehmen.
Die Stadt ist in 21 Leichenschau-Distrikte eingeteilt; für jeden dieser Distrikte ist ein
amtlich verpflichteter Leichenschauer und ein Stellvertreter aufgestellt. Hat der Leichenschauer
über den eingetretenen Tod volle Gewißheit gewonnen, so ist durch ihn der Leichenschauschein
auszustellen. Sind Anhaltspunkte für die Annahme eines nicht natürlichen Todes gegeben,
so hat der Leichenschauer davon unverzüglich Anzeige und Befundbericht an die Ortspolizei—
behörde zu erstatten, die sofort das weitere veranlaßt.