fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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setzender Frist, sowie die ganze oder teilweise Anwendung der 
bvorstehenden Vorschriften über Neuanlagen kann im einzelnen 
Fall durch besonderen Beschluß der Volizeibehörde dann ange— 
ordnet werden, 
a) wenn durch amtliche Erhebung konstatiert wird, daß 
eine bestehende Einrichtung oder Grube gesundheits— 
gefährdend wirkt, oder 
venn eine Abtritt-, Dung- oder Odelgrube bei amt— 
lichem Befunde als nicht wasserdicht sich darstellt und 
die einfache Reparatur dem Uebelstande erstmalig nicht 
ibhilft, oder 
wvenn an einer Abtritt-, Dung-, Odel- oder Versitzgrube 
ohnehin bauliche Arbeiten von solchem Umfange vor— 
genommen werden, daß sie einer Neuherstellung gleich— 
ommen, oder 
wenn sich begründete Klagen der Nachbarn über Be— 
lästigung durch solche Anlagen ergeben, oder 
wenn nachweislich der Mangel eines ordentlichen Ab— 
trittes in einem Hause zur Verunreinigung eines 
Kanals oder des Fischbachs, der Pegnitz oder der 
Straßen und Plätze der Stadt führt. 
Zum Behufe der Durchführung vorstehender Bestimmungen 
haben die amtlichen Grubenaufseher, wenn sie sich durch Vor— 
zeigung eines besonderen amtlichen Auftrages legitimieren, ferner 
bei der Kontrole der Grubenreinigungen das Recht der Einsicht⸗ 
nahme betreffs der in einem Hause oder Anwesen bestehenden 
Einrichtungen obigen Betreffs. 
5) 
Art der Unterhaltung. 
13) Ueberall müssen die bereits bestehenden Abtritte, Ab⸗ 
tritt, Dung-, Odel- und Versitzgruben, sowie die Abtrittrohr— 
leitungen in vollkommen gutem Bauzustande, die Gruben be— 
deckt, die Abtritt, Dung- und Odelgruben, sowie die Rohrlei— 
tungen völlig wasserdicht erhalten werden. 
Jedenfalls müssen befundene Mängel in diesen Bezieh— 
ungen binnen der polizeilich gesetzten Frist aus Auftrag stets 
gründlich beseitigt werden, und ist die Polizeibehörde zur un— 
behinderten Kontrole der Ausführung solcher Reparaturen befugt. 
0. Entleerung der Abtritte. 
J. Allgemeine Plflichten. 
Betreffs aller Arten von Aborten. 
14) Die Haus- und Anwesensbesitzer, bei deren Ab— 
wesenheit, Kuratelmäßigkeit u. dgl. deren Stellvertreter, sind 
dafür haftbar, daß alle Abtritt-⸗, Dung-, Odel- oder Versitz—
	        
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