Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1911 ((1911) 1912)

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Gemeinnützige Anstalten, Armenpflege und Wohltätigkeit 239 
Kosten der Armenflege genommen werden können. Die Ausgaben hierfür beliefen sich im 
Jahre 1911 auf 15 4. 
Die Bewohner der Armenhäuser erhalten nach Bedürfnis auch Unterstützungen in 
Geld, Brot, Mittagskost, Kleidungsstücken, Betten und Brennmaterial; ärztliche Hilfe wird 
ihnen von den Armenärzten der betreffenden Bezirke geleistet. 
Die Armenhäuser unterstehen in bezug auf hogienische Fragen der Aufsicht derjenigen 
Armenärzte, in deren Bezirk sie liegen. 
Für Arme (besonders für Zugereiste), welche nur um ein Obdach nachsuchen, stehen 
die beiden Zufluchtsanstalten, Großweidenmühlstraße 37 und Maxplatz 12, zur Verfügung. 
Diese Anstalten sind aber nicht mehr der Armenpflege unterstellt, sondern werden zufolge 
Beschlusses des Stadtmagistrats vom 10. Februar 1911 von letzterem als allgemeine öffent— 
liche Wohlfahrtsanstalten weitergeführt. Siehe den Abschnitt »Wohnungsfürsorge“. 
Unterstützung von in Nürnberg nicht heimatberechtigten Personen. 
Außer zur Fürsorge für die in Nürnberg beheimateten Armen ist die Aufenthaltsgemeinde 
auch verbunden, 
l. nicht heimatberechtigten Personen, welche während ihres Aufenthalts öffentlicher 
Hilfe bedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel oder die erforderliche unaufschieb— 
bare Unterstützung nach Maßgabe der für Heimatkberechtigte bestehenden Vor— 
schriften zu gewähren; 
den im Gemeindebezirke befindlichen Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbekannt 
»der bestritten ist oder deren Unterstützung von der verpflichteten Gemeinde oder 
öffentlichen Kasse verweigert wird, die notwendige Hilfe im ganzen Umfange, wie 
sie bei heimatberechtigten Personen gesetzlich festgestellt ist, zu gewähren: 
für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirke verstorbenen mittellosen Fremden 
und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei keine Verpflichtung zur Bezahlung 
von Stolgebühren besteht. 
Leistet die Armenpflege in dieser Weise Hilfe, so steht ihr ein Ersatzanspruch zu 
gegen die inländischen Gemeinden und öffentlichen Kassen, welche zur Unterstützung der be— 
treffenden Personen verpflichtet sind, weiter gegen den Staat bei Unterstützung Heimats— 
loser und hilfsbedürftiger Ausländer, soweit nicht durch Staatsverträge ein Ersatzanspruch 
gegen Gemeinden und öffentliche Kassen des Auslandes zulässig ist, endlich gegen den Staat, 
öffentliche Korporationen, Stiftungen oder Schulgemeinden bei Hilfeleistung an ehemals 
definitiv angestellte Beamte, Offiziere, Militärbeamte, Schullehrer und ihre Angehörigen. 
Bei Gewährung von Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder von 
Krankenhilfe an solche in einer andern bayerischen Gemeinde heimatberechtigte Personen, 
welche sich unmittelbar vor Eintritt der Unterstützung mindestens sechs Monate lang frei— 
willig und ununterbrochen in der Gemeinde aufgehalten haben, besteht der Ersatzanspruch nur 
insoweit, als die Hilfeleistung über vier Wochen fortgesetzt worden ist. Uber den Aufwand 
hierfür siehe S. 240. 
Die hiesige Armenpflege hatte für fremde, in Nürnberg hilfsbedürftig gewordene 
Personen folgende Beträge aufzuwenden, die teils von den Heimatgemeinden teils aus 
der Staatskasse zurückersetzt wurden: 
in 390 Fällen für Wochenalmosienn. 
117 , einmalige Geldunterstützungen. . 
40, bierteljährliche Geldunterstützungen . 
35 Konfirmandenunterstützungen 
938, Mittagskost und Brot 
312, Kleider und Schuhe 
33 949 
1079, 
4606, 
70, 
1853, 
1435 
nN auf
	        
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