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Gemeinnützige Anstalten, Armenpflege und Wohltätigkeit 239
Kosten der Armenflege genommen werden können. Die Ausgaben hierfür beliefen sich im
Jahre 1911 auf 15 4.
Die Bewohner der Armenhäuser erhalten nach Bedürfnis auch Unterstützungen in
Geld, Brot, Mittagskost, Kleidungsstücken, Betten und Brennmaterial; ärztliche Hilfe wird
ihnen von den Armenärzten der betreffenden Bezirke geleistet.
Die Armenhäuser unterstehen in bezug auf hogienische Fragen der Aufsicht derjenigen
Armenärzte, in deren Bezirk sie liegen.
Für Arme (besonders für Zugereiste), welche nur um ein Obdach nachsuchen, stehen
die beiden Zufluchtsanstalten, Großweidenmühlstraße 37 und Maxplatz 12, zur Verfügung.
Diese Anstalten sind aber nicht mehr der Armenpflege unterstellt, sondern werden zufolge
Beschlusses des Stadtmagistrats vom 10. Februar 1911 von letzterem als allgemeine öffent—
liche Wohlfahrtsanstalten weitergeführt. Siehe den Abschnitt »Wohnungsfürsorge“.
Unterstützung von in Nürnberg nicht heimatberechtigten Personen.
Außer zur Fürsorge für die in Nürnberg beheimateten Armen ist die Aufenthaltsgemeinde
auch verbunden,
l. nicht heimatberechtigten Personen, welche während ihres Aufenthalts öffentlicher
Hilfe bedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel oder die erforderliche unaufschieb—
bare Unterstützung nach Maßgabe der für Heimatkberechtigte bestehenden Vor—
schriften zu gewähren;
den im Gemeindebezirke befindlichen Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbekannt
»der bestritten ist oder deren Unterstützung von der verpflichteten Gemeinde oder
öffentlichen Kasse verweigert wird, die notwendige Hilfe im ganzen Umfange, wie
sie bei heimatberechtigten Personen gesetzlich festgestellt ist, zu gewähren:
für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirke verstorbenen mittellosen Fremden
und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei keine Verpflichtung zur Bezahlung
von Stolgebühren besteht.
Leistet die Armenpflege in dieser Weise Hilfe, so steht ihr ein Ersatzanspruch zu
gegen die inländischen Gemeinden und öffentlichen Kassen, welche zur Unterstützung der be—
treffenden Personen verpflichtet sind, weiter gegen den Staat bei Unterstützung Heimats—
loser und hilfsbedürftiger Ausländer, soweit nicht durch Staatsverträge ein Ersatzanspruch
gegen Gemeinden und öffentliche Kassen des Auslandes zulässig ist, endlich gegen den Staat,
öffentliche Korporationen, Stiftungen oder Schulgemeinden bei Hilfeleistung an ehemals
definitiv angestellte Beamte, Offiziere, Militärbeamte, Schullehrer und ihre Angehörigen.
Bei Gewährung von Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder von
Krankenhilfe an solche in einer andern bayerischen Gemeinde heimatberechtigte Personen,
welche sich unmittelbar vor Eintritt der Unterstützung mindestens sechs Monate lang frei—
willig und ununterbrochen in der Gemeinde aufgehalten haben, besteht der Ersatzanspruch nur
insoweit, als die Hilfeleistung über vier Wochen fortgesetzt worden ist. Uber den Aufwand
hierfür siehe S. 240.
Die hiesige Armenpflege hatte für fremde, in Nürnberg hilfsbedürftig gewordene
Personen folgende Beträge aufzuwenden, die teils von den Heimatgemeinden teils aus
der Staatskasse zurückersetzt wurden:
in 390 Fällen für Wochenalmosienn.
117 , einmalige Geldunterstützungen. .
40, bierteljährliche Geldunterstützungen .
35 Konfirmandenunterstützungen
938, Mittagskost und Brot
312, Kleider und Schuhe
33 949
1079,
4606,
70,
1853,
1435
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