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15. Ausnahmen für Lebensmittel; 10. Dez. 1892. — 16. Hausierhandel; 10. Juli 1901.
pflichtet, dieselben entweder an jedem dritten Sonntage volle
36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der
Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit frei
u lassen.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung
im Amtsblatte in Kraft.
Im übrigen bleiben die statutarischen Bestimmungen und
distriktspolizeilichen Anordnungen vom 1. Juli 1892 vorerst bis
auf weiteres in Geltung.
Verfehlungen gegen diese Vorschrift werden nach 8 1464 der
Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Un—
vermögensfalle mit Haft bestraft.
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16. BZausierhandel.
Bekanntmachung vom 10. Juli 1901.
Amtsblatt Nr. 134 Seite 751).
1) Hausierhandel an Werktagen.
Das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen Orten vdder ohne vorherige Bestellung
von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (8 12b Absatz 1
Ziffer Ider Gewerbeordnung) wie im Gewerbebetriebe im Umherziehen
G55 Absatz 1, Ziffer 1 det Gewerbeordnung) ist im Stadtbezirke
Nürnberg während der Zeit, in der die offenen Verkaufsstellen
sür den geschäftlichen Verkehr geschlofsen sein müssen. ausnahmssos
verhofen
2) Hausierhandel an Sonn- und Festtagen.
Personen, welche in dem Stadtbezirke Nürnberg ihren Wohnsitz
oder eine gewerbliche Niederlassung haben und, soweit es nötig ist
auch im Besitze eines Erlaubnisscheines zum Hausieren sind, ist der
Hausierhandeu mit Bretzen oder anderen gewöhnlichen Back—
waren, mit Blumen, Zeitungen oder Milch an Sonn unß Festtagen
in folgender Weise gestattet:
Bretzen und aͤndere gewöhnliche Backwaren dürfen an ge—
wöhnlichen Sonntagen und an Festtagen — ausgenommen den
Karfreitag, den ersten Weihnachts- Oster⸗ und Pfingsttag — nur
in der Zeit von 5bis 9 Uhr vormittags und von 11 Ubr vor—
mittags bis 7 Uhr abends hausiert werden.
Blumen und Zeitungen dürfen an gewöhnlichen Sonntagen
und an Festtagen ausgenommen den Karfreitag, den ersten
Weihnachts- SOfler⸗ und Pfingsttag — bloß in der Zeit von
7 bis 9 Uhr vormittags und von 71 Uhr vormittags bis1 Uhr
nachmittags haufiert werden
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