37
Jang ist; hervorgerufen wurde sie durch die schon er-
wähnte Okkupation des Nürnberger Burgfriedens durch
Preussen. Hatten die Nürnberger in ihrem eigenen Ge-
biet ein Recht, eine nicht zugelassene Beschäftigung zu
verbieten, so stand ihnen kein Machtmittel zu Gebote,
dies auch in fremdem Gebiet zu thun, Und fremdes Ge-
biet waren doch bis zum Jahr 1806 auch sämmtliche um
die Stadtmauern herum liegenden Vororte und Vorstädte
Nürnbergs.
So wurden denn auch jetzt die aus dem fremdem
Gebiet hereingebrachten Bleistifte glimpflicher behandelt,
als es früher der Fall gewesen, War früher schon das
Hereinbringen von „Stümplersware“ überhaupt schlecht-
weg verboten, so war dies jetzt nach Erlegung eines Kin-
fuhrzolles gestattet.
Alle, die vor der Stadt wolhmnten, mussten an den
Thoren diesen Zoll entrichten, also auch die draussen an-
sässigen zünftigen Meister. !) Bei der Leichtigkeit, mit
der sich aber selbst grössere Quantitäten von Bleistiften
irgend wie verborgen hereinschmuggeln liessen, lässt sich
wohl begreifen, dass der Zoll auch häufig nicht entrichtet
worden ist. Eigentlich soll das eingeführte Quantum an
den Stadtthoren angegeben und dann direkt an das Zoll-
und Waag - Amt?) gebracht werden, wo die Verzollung
stattfindet, doch kommen hier manche Unregelmässigkeiten
vor; es wird entweder zu wenig 3), oder gar nichts an-
gegeben, die Bleistifte werden gleich direkt in die Häuser
der Kaufleute transportiert, *‘) am Zollamt aber hinterher
nur ein ganz geringfügiger Betrag entrichtet, ja manch-
mal werden die Stifte „auf Wägen, frei und öffentlich,
1) Rugsamts-Prot, 25. Okt. 1793. f. 321.
2) In der Königstrasse.
3) Rugsamts-Prot. 13. Juni 1786. f. 135.
4) Rugsamts-Prot, Dies ist verboten durch Edikt vom 2, Nor.
1713 (Stadtarchiv-Mandatsammlung.)