Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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Gemeindevertretung und Verwaltung 
55 
ichen Beamten in Nürnberg, ferner den in anderen Klassen dieser Gehaltsordnung eingereihten 
Beamten, welche eine abgeschlossene höhere wissenschaftliche, fachliche oder künstlerische Berufs— 
hbildung für die Erlangung der Anstellung in der betreffenden Stelle nachzuweisen haben, nach 
drei Jahren, den in den übrigen Klassen,4 mit 16 eingereihten Beamten nach 10 Jahren ver— 
liehen, jedoch mit dem Abmaße, daß weibliche Beamte die Unwiderruflichkeit nur auf die 
Dauer ihres ledigen Standes erhalten. 8⸗ 
Der Zeitraum von drei und zehn Jahren wird von der Einreihung in eine der er— 
vähnten Gehaltsklassen an berechnet. Für die Berechnung ist es ohne Belang, ob die Dienst— 
zeit in einer und derselben oder in mehreren Gehaltsklassen zugebracht wurde. 
Bei der Berechnung kommt auch die Dauer der Anstellung auf Probe, nicht aber die 
Zeit der Verwendung vor der Einreihung in eine von den Gehaltsklassen 1 mit 16 oder die 
Dienstzeit außerhalb des städtischen Dienstes in Betracht. Wenn iedoch Assistenten, Schreiber, 
»ann Bau-, Ingenieur- oder Geometerassistenten infolge Beförderung in die Gehaltsordnung 
rür die städtischen Beamten eingereiht wurden oder werden, ist ihnen bei Berechnung der in 
5 10. a. O. festgesetzten Frist die Dienstzeit bei der Stadtgemeinde Nürnberg von der Vol— 
lendung des 21. Lebensjahres ab anzurechnen. 
3. 
Die gemeindlichen Kollegien behalten sich vor, die Rechte unwiderruflicher Anstellung 
Beamten ganz oder bis auf weiteres zu versagen, wenn diese zu ernstlichen Beanstandungen 
Veranlassung gegeben haben oder die gemeindlichen Interessen es geboten erscheinen lassen. 
8 4. 
Aus besonderen Gründen kann durch Beschlüsse der beiden gemeindlichen Kollegien 
sowohl das dienstliche Verhältnis eines widerruflich angestellten Beamten schon vor Ablauf 
der vorstehend bestimmten Zeit als unwiderruflich erklärt, als auch bei ständigen Gemeinde— 
heamten die Zeit der Verwendung vor der Einreibung in eine Gehaltsklasse ganz oder teil— 
weise angerechnet werden. 
85. 
Die Rechte der Unwiderruflichkeit gelten für alle weiteren Stellungen, welche der 
Beamte nach Erlangung derselben bekleidet.e 
6. 
Beamte, deren Dienstverhältnis unwiderruflich ist, (unwiderrufliche Beamte), können 
seitens der Stadtgemeinde nur wegen grober dienstlicher oder sittlicher Vergehen auf Grund 
durchgeführter Disziplinaruntersuchung zufolge übereinstimmender Beschlüsse der beiden gemeind— 
lichen Kollegien des Dienstes entlassen oder durch Kündigung enthoben werden, gegen welche 
Bachlüsse ibnen das Beschwerderecht im gesetzlichen Instanzenzuge gewahrt bleibt. 
87. 
Auf die berufsmäßigen Mitglieder des Stadtmagistrats finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung.“ 
88. 
Die vorliegende Gemeindesatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im 
tädtischen Amtsblatt in Wirksamkeit. 
Nürnberg, den 20. November 1914. Stadtmagistrat. 
Ehrengaben. Über die bisher bei Verleihung von Ehrengaben maßgebenden Grund— 
sätze siehe die Verwaltungsberichte 1897 S. 56ff. 1903 S. 66, 1904 S. 67 1907 S. 75 und 1910 S.43. 
In den Berichtsjahren wurden Ehrengaben nicht mehr verliehen, da bei den Be— 
ratungen des Voranschlags für 19183 durch Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 
30. Januar und 4. Februar 1913 bestimmt wurde, Ehrengaben künftighin nicht mehr zu verleihen. 
Am J. MaA 1014 wurde das städtische Personalamt errichtet. 
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