Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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8 13. Es ist Ehrensache der Schülerinnen, darauf zu sehen, daß in dem Lehrzimmer überall Ordnung 
ind Sauberkeit herrsche. Für Beschädigung des Zimmers und der Schuleinrichtungsgegenstände ist Schaden— 
rsatz zu leisten. 
8 14. Wenn ein Lehrer, eine Lehrerin oder ein Mitglied vorgesetzter Behörden das Klassenzimmer 
zetritt oder verläßt, haben sich sämtliche Schülerinnen zu erheben. 
III. Berhalten der Schülerinnen außerhalb der Schule. 
8 15. Auch außerhalb der Schulzeit haben sich die Schülerinnen eines anständigen und sittsamen 
zetragens zu befleißigen. Die freie Zeit sei der Vorbereitung für den Unterricht, der körperlichen und geistigen 
Frholung und, soweit es möglich ist, der Pflege edler Künste gewidmet. 
Müßiges Umherschlendern auf der Straße ist unstatthaft. 
8 16. Töchter auswärtiger Eltern dürfen ihre Wohnungen und Kosthäuser nur mit Zustimmung des 
Direktorutes wählen, auch nie einen Wechsel in dieser Beziehung vornebmen, ohne vorher bei dem Direktorate 
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8 17. Der Besuch von Konzerten und von Theatern jeder Art hängt von der Genehmigung des Direktors 
»der — nach seiner Anweisung — des Klassenlehrers ab. Den Schülerinnen der höheren Mädchenschule und der 
drei unteren Gymnasialkurse kann schon im Interesse ihrer Gesundheit nicht gestattet werden an Tanzstunden und 
Tanzvergnügen teilzunehmen. Für die Besucherinnen der Frauenschule und der drei oberen Gymnasialkurse ist 
zierzu die Erlaubnis des Direktorates erforderlich: diese kann im Falle eines Mißbrauches jederzeit zurück 
jezogen werden. 
8 18. Geldsammlungen unter den Schülerinnen der Anstalt sind nur mit Genehmigung des Direktors 
nestattet. 
IV. Schulzucht. 
8 19. Zur Handhabung der Schulzucht stehen zu Gebot: 
Schulstrafen, welche von den Lehrern und Lehre— 2. Schulstrafen, welche von der Schulleitung verbängt 
innen verhängt werden können., werden können, 
a) schriftlicher Verweis, a) Verweis, 
») Schularrest unter angemessener Aufsicht und b) Schularrest unter angemessener Aufsicht und 
Beschäftigung bis zur Dauer ! Stunde: Beschäftigung, 
c) Androhung der Entlassung. 
Die Arreststrafen dürfen sich nicht über die Mittagsseit erstrecken. Körperliche Züchtigungen sind unstatthaft. 
8 20. Erweisen sich die zulässigen Strafen als fruchtlos oder sind schwerere Verfehlungen zu ahnden, 
o kann durch Beschluß des Lehrerrates, welcher mit wenigstens zwei Dritteln der Stimmen gefaßt sein muß, die 
entlassung der Schülerin ausgesprochen werden. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zur Aufsichtsbehörde zulässig, 
velcher jedoch eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Eine entlassene Schülerin kann an einer anderen höheren 
Mädchenschule nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden. 
Bei schweren sittlichen Verfehlungen wird auf Antrag des Lehrerrates, der mit wenigstens zwei Dritteln 
»er Stimmen gestellt sein muß, und nach Einvernahme der Aufsichtsbehörde durch die oberste Schulaufsichtsstelle 
»er Ausschluß der Schülerin von allen höheren Mädchenschulen in Bayern ausgesprochen. 
8 21. Welche Strafe im einzelnen Falle zur Anwendung zu kommen hat, hängt von der Art des 
Bergehens und dem früheren Verhalten der Schülerin ab. Doch wird dabei auch darauf Rücksicht genommen. 
b die Schülerin ihr Vergehen offen und reumütig eingesteht oder sich auf Ausflüchte und Lügen verlegt. 
8 22. Uber die Strafen unter 8 19 10 und b wird in dem Wochenbogen ein Vermerk mit Angabe 
des Grundes aufgenommen. 
8 28. Von der Verhängung der in 8 19 genannten Strafen werden die Eltern oder deren Stellvertreter 
chriftlich in Kenntnis gesetzt. 
8 24. Bei Verhängung von Schularrest ist für gehörige Beschäftigung und Beaufsichtigung der Schülerin 
owie für rechtzeitige Benachrichtigung der Eltern Sorge zu tragen. Wer die Strafe des Arrestes verhängt hat 
st zur Führung der Aufsicht verpflichtet. Schlußbemerkungen. 
Vorstehende Disziplinarfatzungen werden am Anfange ieden Schuliahres von dem Direktor den 
Schülerinnen in felerlicher Weise vorgelesen. 
Jede Schülerin erhält sie gedruckt in die Hand und hat eine Bescheinigung darüber beizubringen, daß 
sie dieselben ihren Eltern oder deren Stellvertretern zur Kenntnisnahme vorgelegt hat. 
Durch diese Bescheinigung verpflichten sich die Eltern oder deren Stellvertreter, das Direktorat in der 
Handhabung der Schulzucht nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen zu unterstützen. 
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Der Schülerinnen-und Klassenstand der beiden höheren Mädchenschulen war 
bei Beginn der Schuliahre folgender.
	        
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