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Schulen
8 2. Alle Reden und Handlungen, welche gegen die guten Sitten verstoßen, sind zu unterlassen
Im Verkehre unter einander sollen sich die Schülerinnen freundlich und liebevoll begegnen. Von de
älteren Schülerinnen wird insbesondere erwartet, daß sie den jüngeren mit gutem Beispiele vorangehen. en
8 3. Die Schülerinnen haben allen Lehrern und Lehrerinnen der Anstalt ohne Ausnahme jederzeit
in⸗ und außerhalb der Schule mit Bescheidenheit und Ehrerbietung, zu begegnen, ihre Erinnerungen willig
zunehmen und etwaige Anordnungen derselben pünktlich zu befolgen. nr
Auch gegen den Hausmeister der Anstalt haben sich die Schülerinnen anständiag zu benehmen und dem—
relben, wenn er im Dienste handelt, Folge zu leisten.
IJ. Berhalten der Schülerinnen in der Schule und beim Unterrichte
8 4. Die Schülerinnen haben sich rechtzeitig in ihrem Lehrzimmer einzufinden und auf ihren Plätzen
den Beginn des Unterrichtes ruhig abzuwarten.
Ihre Kleidung sei anständig, einfach und vor allem nicht auffallend.
Das Stehenbleiben vor dem Schulhause, das Herumlaufen im Zimmer oder auf den Gängen und das
Hinausschauen zu den Fenstern ist untersagt.
8 5. Jeden Tag müssen die Schülerinnen mit den vorgeschriebenen Büchern und Heften, wie mit allen
sonstigen Schulbedarfsgegenständen versehen sein.
Andere als die jeweils erforderlichen Bücher— auch Spielereien und Näschereien, dürfen in die Schule
nicht mitgebracht werden.
Das Liegenlassen von Büchern und anderen. Gegenständen in der Schule ist untersagt.
Alle Bücher und Hefte sind mit dem vollen Namen der Eigentümerin zu versehen, sowie rein und in
zutem Zustande zu erhalten.
8 6. Jede Schülerin ist zu regelmäßigem Besuche der Unterrichtsstunden sowohl in den Pflicht- als
auch in den Wahlfächern, für welche Anmeldung erfolgt ist, verpflichtet.
Willkürliches Wegbleiben vom Unterrichte oder auch von einzelnen Lehrstunden wird nach 8 31 des
Schulstatuts geahndet.
87. Wird eine Schülerin durch Erkrankung an dem Besuche des Unterrichtes gehindert, so haben
nach 8 28 des Schulstatuts die Eltern oder deren Stellvertreter davon sofort Anzeidge bei dem Klassenlehrer
zu machen.
Bei dem Wiedererscheinen in der Klasse kann vom Klassenlehrer verlangt werden, daß die Schülerin
eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbrechung des Schulbesuches dem Klassenlehrer vorlegt.
Schülerinnen, welche von einer übertragbaren Krankheit genesen sind, können zum Unterrichte nur auf
Brund eines ärztlichen Zeugnisses wieder zugelassen werden, welches bestätigt, daß für die Mitschülerinnen die
Hefahr einer Übertragung nicht mehr besteht.
Erlaubnis zum Wegbleiben von Unterrichte kann nur von der Schulleitung und nur ganz ausnahms—
weise, sowie für kurze Zeit aus Anlaß wichtiger Familienereignisse und dergleichen erteilt werden.
Bei erstmaliger schuldhafter, d. i. nicht oder ungenügend entschuldigter Versäumnis tritt schriftliche
Mahnung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, bei wiederholten schuldhaften Versäumnissen schriftliche Verwarnung
nit Androhung der Entlassung der Schülerin ein. Bleibt dies erfolglos, so ist durch Beschluß des Lehrerrates
die Entlassung der Schülerin auszusprechen. Gegen den Beschluß ist Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zulässig.
Schülerinnen, die wegen schuldhafter Versäumnis entlassen wurden, dürfen bei einer anderen höheren Mädchen—
schule im nämlichen Schuljahr nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden.
Für alle nicht durch Krankheit oder Todesfall in der Familie verursachten Schulversäumnisse ist recht
zeitig die Erlaubnis des Direktorates im voraus einzuholen.
8 8. Während des Unterrichtes muß Ruhe und Aufmerksamkeit herrschen.
Nur die aufgerufene Schülerin antwortet und zwar laut und deutlich. Gleichzeitiges Antworte
mehrerer Schülerinnen, sowie Vorsprechen und Einflüstern ist streng untersagt.
d 9. Die Probearbeiten hat jede Schülerin selbständig anzufertigen: das Zusammenarbeiten. Abschreiben
sowie jede Art von Unterschleif ist streng verboten.
Die schriftlichen Hausaufgaben sind sorgfältig und ohne Beihilfe anzufertigen.
8 10. Das Verlassen des Lehrzimmers während der Unterrichtsstunde kann nur in dringenden Fällen
und gewöhnlich nur je einer Schülerin gestattet werden,
Ebensowenig darf während der Unterrichtszeit eine Lehrperson oder Schülerin ohne Not aus dem
Lehrzimmer gerufen' werden. J
8 11. Das Essen während des Unterrichtes ist verboten.
8 12. In den Unterrichtspausen dürfen sich die Schülerinnen im Schulhofe frei bewegen, doch haben
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