Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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Schulen 
8 2. Alle Reden und Handlungen, welche gegen die guten Sitten verstoßen, sind zu unterlassen 
Im Verkehre unter einander sollen sich die Schülerinnen freundlich und liebevoll begegnen. Von de 
älteren Schülerinnen wird insbesondere erwartet, daß sie den jüngeren mit gutem Beispiele vorangehen. en 
8 3. Die Schülerinnen haben allen Lehrern und Lehrerinnen der Anstalt ohne Ausnahme jederzeit 
in⸗ und außerhalb der Schule mit Bescheidenheit und Ehrerbietung, zu begegnen, ihre Erinnerungen willig 
zunehmen und etwaige Anordnungen derselben pünktlich zu befolgen. nr 
Auch gegen den Hausmeister der Anstalt haben sich die Schülerinnen anständiag zu benehmen und dem— 
relben, wenn er im Dienste handelt, Folge zu leisten. 
IJ. Berhalten der Schülerinnen in der Schule und beim Unterrichte 
8 4. Die Schülerinnen haben sich rechtzeitig in ihrem Lehrzimmer einzufinden und auf ihren Plätzen 
den Beginn des Unterrichtes ruhig abzuwarten. 
Ihre Kleidung sei anständig, einfach und vor allem nicht auffallend. 
Das Stehenbleiben vor dem Schulhause, das Herumlaufen im Zimmer oder auf den Gängen und das 
Hinausschauen zu den Fenstern ist untersagt. 
8 5. Jeden Tag müssen die Schülerinnen mit den vorgeschriebenen Büchern und Heften, wie mit allen 
sonstigen Schulbedarfsgegenständen versehen sein. 
Andere als die jeweils erforderlichen Bücher— auch Spielereien und Näschereien, dürfen in die Schule 
nicht mitgebracht werden. 
Das Liegenlassen von Büchern und anderen. Gegenständen in der Schule ist untersagt. 
Alle Bücher und Hefte sind mit dem vollen Namen der Eigentümerin zu versehen, sowie rein und in 
zutem Zustande zu erhalten. 
8 6. Jede Schülerin ist zu regelmäßigem Besuche der Unterrichtsstunden sowohl in den Pflicht- als 
auch in den Wahlfächern, für welche Anmeldung erfolgt ist, verpflichtet. 
Willkürliches Wegbleiben vom Unterrichte oder auch von einzelnen Lehrstunden wird nach 8 31 des 
Schulstatuts geahndet. 
87. Wird eine Schülerin durch Erkrankung an dem Besuche des Unterrichtes gehindert, so haben 
nach 8 28 des Schulstatuts die Eltern oder deren Stellvertreter davon sofort Anzeidge bei dem Klassenlehrer 
zu machen. 
Bei dem Wiedererscheinen in der Klasse kann vom Klassenlehrer verlangt werden, daß die Schülerin 
eine Bescheinigung über die Dauer der Unterbrechung des Schulbesuches dem Klassenlehrer vorlegt. 
Schülerinnen, welche von einer übertragbaren Krankheit genesen sind, können zum Unterrichte nur auf 
Brund eines ärztlichen Zeugnisses wieder zugelassen werden, welches bestätigt, daß für die Mitschülerinnen die 
Hefahr einer Übertragung nicht mehr besteht. 
Erlaubnis zum Wegbleiben von Unterrichte kann nur von der Schulleitung und nur ganz ausnahms— 
weise, sowie für kurze Zeit aus Anlaß wichtiger Familienereignisse und dergleichen erteilt werden. 
Bei erstmaliger schuldhafter, d. i. nicht oder ungenügend entschuldigter Versäumnis tritt schriftliche 
Mahnung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, bei wiederholten schuldhaften Versäumnissen schriftliche Verwarnung 
nit Androhung der Entlassung der Schülerin ein. Bleibt dies erfolglos, so ist durch Beschluß des Lehrerrates 
die Entlassung der Schülerin auszusprechen. Gegen den Beschluß ist Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zulässig. 
Schülerinnen, die wegen schuldhafter Versäumnis entlassen wurden, dürfen bei einer anderen höheren Mädchen— 
schule im nämlichen Schuljahr nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden. 
Für alle nicht durch Krankheit oder Todesfall in der Familie verursachten Schulversäumnisse ist recht 
zeitig die Erlaubnis des Direktorates im voraus einzuholen. 
8 8. Während des Unterrichtes muß Ruhe und Aufmerksamkeit herrschen. 
Nur die aufgerufene Schülerin antwortet und zwar laut und deutlich. Gleichzeitiges Antworte 
mehrerer Schülerinnen, sowie Vorsprechen und Einflüstern ist streng untersagt. 
d 9. Die Probearbeiten hat jede Schülerin selbständig anzufertigen: das Zusammenarbeiten. Abschreiben 
sowie jede Art von Unterschleif ist streng verboten. 
Die schriftlichen Hausaufgaben sind sorgfältig und ohne Beihilfe anzufertigen. 
8 10. Das Verlassen des Lehrzimmers während der Unterrichtsstunde kann nur in dringenden Fällen 
und gewöhnlich nur je einer Schülerin gestattet werden, 
Ebensowenig darf während der Unterrichtszeit eine Lehrperson oder Schülerin ohne Not aus dem 
Lehrzimmer gerufen' werden. J 
8 11. Das Essen während des Unterrichtes ist verboten. 
8 12. In den Unterrichtspausen dürfen sich die Schülerinnen im Schulhofe frei bewegen, doch haben 
—IV
	        
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