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Note 1 — gut—
.. II — mittelgut
„UIII — schlecht
in Klasse IV
Note J — gut.
„II — mittelgut.
.III — schlecht
in Klasse VII
Note J — gut. 1855,50, 34,40,
II — mittelgut... 67—, 61,45,
„ III — schlecht . 17.50, 4,15,
Während also die Vorschulen der höheren Mädchenschulen in der ersten Klasse
55,50 040 Kinder aufweisen, die gesundheitlich Note J verdienen, gegen 23,900,0 in den Volks—
chulen, verschlechtert sich das Verhältnis in den höheren Mädchenschulen von Schuljahr zu
5chuljahr, während es umgekehrt eine erhebliche Besserung zu Gunsten der Volksschule
rrfährt. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß sich eine große Anzahl Schülerinnen
der oberen Klassen der höheren Schulen nicht untersuchen läßt, wahrscheinlich gerade die
ljesündesten und kräftigsten.
Schulschließungen erfolgten 644 und zwar 1912,13 2mal wegen Scharlach.
bmal wegen Masern, 1913,14 2 mal wegen Augenentzündung, 1mal wegen Keuchhusten.
mal wegen Masern.
Schulschwester. Gleichzeitig mit der Aufstellung eines hauptamtlichen Schularztes
vurde die versuchsweise Anstellung einer Schulschwester zur Ergünzung des schulärztlichen
Aufsichtsdienstes genehmigt.
Durch Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 3. und 16. Juni 1914 wurde die
drankenschwester Marie Strecker als Schulschwester angestellt. Sie trat ihren Dienst am
. Oktober 1914 an.
Die Schulschwester ist in Klasse 16 der Gehalts-Ordnung für die städtischen Beamten
nit einem Anfangsgehalt von 1300 “6, steigend nach je 3 Jahren um 100 4 bis zu 2000 Mä
eingereiht. Für sie wurde am 10. Oktober 1913 nachstehende, durch die Beschlüsse der städtischen
dollegien vom 26. März und 8. April 10913 festgesetzte Dienstordnung erlassen.
8 1. Die Schulschwester untersteht der Kgl. Lokalschulkommission und dem Stadtschularzt und hot unh
»en Anordnungen des Stadtschularztes bei der gesundheitlichen Fürsorge für Schulkinder mitzuwirken; ge hat
nsbesondere die für die bedürftige Volksschuliugend vorhandenen Fürsorgeeinrichtungen den Kindern zugänalich
zu machen.
8 2. Sie hat sich in die Wohnung der Erziehungsberechtigten, welche den Ratschlägen des Schularztes
iber Behandlung ihrer Kinder nicht nachkommen, zu begeben, um sie durch persönliche Rücksprache zur Befolgung
)er schulärztlichen Weisungen zu veranlassen., Sie hat die Gründe festzustellen, welche die Erziehungsberechtigten
»erhindern, die notwendigen gesundheitlichen Maßnahmen für ihre Kinder zu treffen und dinse Srunde dem
Stadtschularzt mündlich oder schriftlich mitzutellen; sie soll ferner Kinder, nachdem sie hierzu die Einwilligung
)er Erziehungsberechtigten eingeholt hat, im Bedarfsfalle zum Arzt oder zu den öffentlichen und privaten
Behandlungsstellen für Schulkinder begleiten und den Eltern das Eragebnis der Untersuchuna, sowie die ärztlichen
Anordnungen mitteilen.
8 3. Sie hat sich auf Anordnung der Schulkommisston in die Wohnung der Erziehungsberechtigten zu
»egeben und sich über deren wirtschaftliche Lage, die Wohnungs- und Ernährunssverhältnisse des inde
ed wenn dieses durch Unsauberkeit, mangelbafte Pokleiduna, schlechte Ernährung usw. in der
oder mi i i
—ã— ri bezeichneten Gelegenheiten hat sie die allgemeine häusliche 3
»flege der Schulkinder zu beabbachten und den Eltern in entsprechender Weise Raätschläge zu erteilen. Unter
Höhere
Mädchenschule
55,55 90
42,60 .
1,385,