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Schulen
Ferner ist in der Regel für jedes Schulhaus der Volkshauptschule sowie der Berufs⸗
fortbildungsschule für Knaben ein Lehrer als Obmann aufgestellt; wenn die einem Obmanns⸗
bezirk zugehörige Klassenzahl die Summe von 30 übersteigt, wird die Aufstellung eines zweiten
Dbmanns beantragt. Auch für die drei Schulhäuser der städtischen höheren Mädtchenschulen
sind seit 1. Juni und 16. September 1914 und für das Schulgebäude der städtischen Handels—
schule für Mädchen seit 1. Januar 1915 Lehrer-Obmänner bestellt.
Die allgemeine Aufgabe der Lehrerobmänner ist, die Kgl. Bezirksschulinspektionen
und die magistratischen Schulpfleger in den Geschäften des äußeren Schulbetriebes zu
unterstützen.
Die Dienstordnung für die Lehrerobmänner an den Volksschulen ist im Verwaltungs—
bericht 1900 S. 558 ff. abgedruckt. Über die Teilung der Dienstesaufgaben in den größeren
Schulhäusern, dann über die Vergütung der Lehrerobmänner finden sich im Verwaltungs⸗
bericht 1912 S. 408 nähere Einzelheiten. Für die an den höheren Mädchenschulen bestellten
Lehrerobmänner wurde die folgend abgedruckte Dienstordnung erlassen, die auch für den
Lehrerobmann der städtischen Handelsschule für Mädchen maßgebend ist.
Dienstordnung für die Lehrerobmänner der städtischen höheren Mädchen—
schulen in Nürnberg.
Für die Lehrerobmänner der städtischen höheren Mädchenschulen in Nürnberg wird nachstehende, durch
die Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 19. und 23. April 1912 festgesetzte und durch Entschließung der
Kgl. Regierung von Mittelfranken vom 25. März 1914 genehmigte Dienstordnung erlassen.“
8 1. Die Lehrerobmänner der städtischen höheren Mädchenschulen in Nürnberg haben im allgemeinen
die Aufgabe, die Direktorate in den Geschäften des äußeren Schulbetriebes zu unterstützen.
Die technische Aufsicht über den Unterricht, wie die ÜUberwachung der Schulzucht in den einzelnen
Klassen bleibt den Direktoren vorbehalten.
Für jedes Schulhaus wird ein Lehrerobmann bestellt.
8 2. Die Lehrerobmänner sind den Direktoraten unterstellt, welche für die der Dienstordnung ent-
prechende Geschäftsführung der Lehrerobmänner verantwortlich sind.
8 3. Die Lehrerobmänner sind besonders verpflichtet, für Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung im
Schulhause, für ausreichende Uberwachung der Schülerinnen, überhaupt für den genauen Vollzug.der Verfügungen
der Behörden hinsichtlich des äußeren Schulbetriebes Sorge zu tragen.
8 4. Es obliegt ihnen ferner, über Mängel, welche sie im Schulhause und seinen Zugehörungen wahr⸗
nehmen, dem Direktorat und in dringenden Fällen auch dem Stadtbauamte schriftliche Anzeige zu erstatten. Sie
haben sich den nach 852 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Schulärzte angeordneten Schulumgängen in dem
ihnen zugewiesenen Schulhause anzuschließen.
8 5. Ist ein Lehrer verhindert, Unterricht zu erteilen, so hat in Abwesenheit des Direktors der Lehrer⸗
»bmann, soweit möglich, für vorläufige Aushilfe zu sorgen, und dem Direktorat alsbald Bericht zu erstatten.
8 6. Die Lehrerobmänner haben die im Schulhaus vorhandenen Lehrmittelsammlungen mit Ausnahme
derjenigen, deren Verwaltung den Fachlehrern zukommt, sowie die Büchereien für Lehrer und Schülerinnen zu
oerwalten.
8 7. Sie führen die Aufsicht über die Einrichtungsgegenstände in sämtlichen Räumen des Schulhauses
und sorgen für die erforderliche Ergünzung derselben. Demgemäß haben sie die Verzeichnisse der Schulgegenstände
nach Vorschrift herzustellen und sachgemäß imstande zu halten, die Zugänge auf den Rechnungsbelegen zu bestätigen
und das Verzeichnis der Abgänge vierteljährlich der städtischen Schulverwaltung einzureichen. Endlich haben sie
die erwähnten Verzeichnisse alliährlich mit den vorhandenen Gegenständen zu veraleichen und gegebenenfalls richtig
zu stellen.
8 8. Sie haben die angeordneten statistischen Erhebungen zu pflegen und die Ergebnisse in der vor⸗
geschriebenen Form den Direktoraten mitzuteilen, die Impflisten zu führen und bei Anfertigung des Stundenplanes,
wie des Jahresberichtes mitzuhelfen.
8 9. Die Lehrerobmänner sind verpflichtet, täglich eine halbe Stunde außer ihrer Unterrichtszeit zur
Abgabe der Lehrmittel, Bücher ꝛc. im Schulhause anwesend zu sein; die hierfür bestimmten Termine sind dem
Lehrpersonal bekanntzugeben und regelmäßig einzuhalten. Während des von ihnen erteilten Schulunterrichtes
dürfen sie nicht ohne Not in Anspruch genommen werden.
Nürnberä, den 28. April 1914
Stadtmagistrat.