Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 
2. den im Gemeindebezirk befindlichen Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbekannt 
oder bestritten ist oder deren Unterstützung von der verpflichteten Gemeinde oder 
öffentlichen Kasse verweigert wird, die notwendige Hilfe im ganzen Umfange, wie 
sie bei den heimatberechtigten Personen gesezgzlich festgestellt ist, zu gewähren, 
für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirk verstorbenen mittellosen Fremden 
und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei keine Verpflichtung zur Bezahlung 
von Stolgebühren besteht. 
Leistet die Armenpflege in dieser Weise Hilfe, so steht ihr ein Ersatzanspruch zu 
gegen die inländischen Gemeinden und öffentlichen Kassen, die zur Unterstützung der be— 
treffenden Personen verpflichtet sind, weiter gegen den Staat bei Unterstützung heimatloser 
und hilfsbedürftiger Ausländer, soweit nicht durch Staatsverträge ein Ersaganspruch 
gegen Gemeinden und öffentliche Kassen des Auslandes zulässig ist, endlich gegen den Staat, 
öffentliche Korporationen, Stiftungen oder Schulgemeinden bei Hilfeleistungen an ehemals 
definitiv angestellte Beamte, Offiziere, Militärbeamte, Schullehrer und ihre Angehörigen. 
Bei Gewährung von Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder von 
Krankenhilfe an solche in einer anderen bayerischen Gemeinde heimatberechtigte Personen, 
welche sich unmittelbar vor Eintritt der Unterstützung mindestens sechs Monate lang frei— 
willig und ununterbrochen in der Gemeinde aufgehalten haben, besteht der Ersatzanspruch nur 
insoweit, als die Hilfeleistung über vier Wochen fortgesetzt worden ist. Über den Aufwand 
hierfür siehe weiter unten. 
Die hiesige Armenpflege hatte für fremde, in Nürnberg hilfsbedürftig gewordene 
Personen folgende Beträge aufzuwenden, die teils von den Heimatgemeinden teils aus der 
Staatskasse und 1914 zum Teil vom Kriedsfürsorgeamt Nürnberg J (CLieferungsverband) zurück— 
erseßt wurden: 
1913 1914 
Wochenalmosen.. . .. in 597 Fällen 43799 4 in 1201 Fällen 66 428 M 
einmalige Geldunterstützungen.. 206, 2163, „1291, 6255, 
vierteliährliche Geldunterstüttungee 834 4638, . 37 , 4914, 
Konfirmandenunterstützungen.. 6, 140, F 2 55, 
Mittagskost und Brot. 154 , 2634, 334 4336, 
Kleider und Schuheee.. 308, 1696 320 , 2241, 
Ausleihung eines Bettes F Fall 10, .. — — , 
Brennmaterial.. Fällen 398, 47 544, 
Pflege armer Kinder 7539, 124 7423, 
Krankenhilfe. .. 222, F 19 508, 
Reiseunterstützungen. 4242 2273 6473, 
Beerdigungskosten. 5608, 325 , 5346, 
Reinigungskosten.. 43 23, 1833 160 
VerpflegungGeisteskranker in Anstalten, 7377 10 6597, 
Gewährung einer Armenwohnung, — , 1 Fall 9 
zusammen . . bin 3145 Fällen 80489 M in 5997 Fällen 111 145 M 
DOhne Ersatanspruch mußten an Fremde gemäß Art. 141V des Armengesetzes 
folgende Unterstützungen gegeben werden: 1913 1914 
Wochenalmosen... . . an 114 Personen 1480 an 245 Personen 3979 4 
Mittagskost und Brott... 34 , 177, 77 F 464 
augenblickliche Geldunterstützung 17 167, 14 F 111 
Kleidungsstücken. .. 43 38, „1VPerson 84
	        
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