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ihr Ende erreicht hatte; eine ganz andere Kategorie von
Arbeitskräften ist es, die seit dieser Zeit uns entgegen
tritt. Es kann nur als eine klare Auffassung der voll-
ständigen Veränderung angesehen werden, wenn das Rugs-
amt vom selben Termin ab nie mehr von Gesellen oder
Lehrlingen, sondern stets nur von Arbeitern und Tag-
löhnern spricht; fehlt jenen doch vollständig ein wichtiges
Charakteristikum des Handwerksgesellen, die zurückgelegte
Lehrzeit.
Hieraus und aus der gesteigerten Anzahl der bei einem
Betriebe Beschäftigten rühren weitere Veränderungen her.
Nicht mehr wie bisher wohnen die Arbeiter im Hause des
Meisters, draussen vor der Stadt in billigeren Quartieren
haben sie ihre Wohnungen, „sie gehen früh herein (scil.
in die Stadt) und abends wieder hinaus;“?) ferner sind
sie nicht an eine bestimmte Beschäftigung gebunden, da
kein zur Vorbildung verwendetes Kapital Tilgung heischt,
sie können also leicht vom Bleistiftmachergewerbe zu einem
anderen übergehen. Sie sind aber auch mehr wie einst
die Gesellen von ihren Arbeitgebern durch eine soziale
Kluft getrennt, die kaum einer überschreiten kann. Sie
haben nur eine verschwindend geringe, beinahe gar keine
Aussicht, je Meister zu werden; ihr Stand ist im Wesent-
lichen kein Durchgangsstadium mehr zu Höherem, er ist
zum Lebensberuf geworden.
Es läge der Gedanke nahe, die Massregel der Ge-
sellensprechung auf Rechnung des Rugsamts zu setzen und
anzunehmen, dieses hätte durch sein Drängen die Meister
zu diesem Schritt veranlasst, allein dies kann deswegen
nicht für richtig gelten, weil das Rugsamt mehrmals aus-
äidrücklich konstatiert, jene Gesellensprechung sei nur pri-
I) Rugsamts-Prot. 3. Juni 1786. f. 126a.