Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil, 11. Die Strate, 
Was das Eigen Fremder anbetrifft, so verblieb es jedenfalls 
bei der früheren Rigorosität. 
Hinsichtlich des Verfahrens ist hiebei folgendes hervorzuheben: 
Gelangte die Flucht eines Verbrechers oder Verdächtigen zur 
Kenntnis des Rates, so begaben sich —- nach ordnungsmäfsiger 
Erlassung des Achtausspruchs oder der V errufung —— Richter und 
Schreiber in des Flüchtigen Wohnung und zeichneten den Güter- 
bestand in Gegenwart von Zeugen und Interessenten auf. Dies 
galt als Akt der Beschlagnahme. Häufig ging indefs der Rat gar 
nicht selbständig vor, erteilte jedoch (bei Totschlag) der Freund- 
schaft des Abgeleibten oder andern Gläubigern auf Ansuchen einen 
dinglichen Arrest. Verfolgte dies einerseits den Zweck, den Täter 
zur Gestellung und rechtlichen Ausführung zu veranlassen, so sollte 
anderseits hiedurch dem Verletzten oder dessen Sippe Buße und 
Wergeld, dem Gericht Ersatz der Kosten werden. Der Ungehorsame 
erfuhr wiederholte Citation, ev., sofern er sich in einer Freiung 
oder einem Geleitshaus aufhielt, durch den kompetenten Amtmann 
oder Pfleger. Und wenn man, heifst es 1565, eigentlich erst nach 
einem Jahr die Güter konfiszieren sollte, so steht es doch in der 
Willkür der Obrigkeit, es vorher zu tun und gegen die Person 
mit der Mordacht fortzufahren.‘) 
Interessant war das Vorgehen in Fraifsfällen, d. h. bei 
Verbrechen im sog. Fraiflsgebiet -- einem Territorium von 
strittiger, bezw. gemeinsamer Jurisdiktion, in dem lediglich Prävention 
“Vorgriff) zu Gunsten des einen der Grenznachbarn entschied. Als 
Handhafte dienten hier gleichsam die Fraifszeichen, d. h. der 
Leichnam, ein Finger des Ermordeten, Kleidungsstücke oder andre 
Habe des Getöteten oder Täters, Späne von ihren Häusern, Wurde 
der Tote alsbald wieder den Hinterbliebenen zur Beerdigung ver- 
abfolgt, so erstattete man andre beschlagnahmte Objekte erst bei 
Ergreifung des Verbrechers oder Abtragung des Fraifsanspruchs 
durch Geld wieder zurück. Meist aber mifslang es, den Täter 
zu fahen, oder er geriet in andre Hände, worauf dann, sofern nicht 
Einlösung seitens der Freundschaft erfolgte, der Rat die Pfänder 
behielt und in der Kriegsstube aufstapelte. Nach geraumer Zeit 
schenkte man sie weg oder verkaufte sie.) 
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4) PO, 41; Dels abgeleibten freundschaft Ist ein verpott vff der thettern 
güttern begönnt vff ains Rats widerrufen, Rtb. IV, 242, 
5) ableib geschehen, dem pfleger zu bezalhen, von des entleibten Haunls
	        
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