Volltext: Predigten am dreihundertjährigen Todestage Philipp Melanchthons, dem 19. April 1860

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Gemeindevertretung und Verwaltung 
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Kind unter 18 Jahren, für AUushilfsbeamte und Aushilfslehrkräfte bei einer 
Mindestbeschäftigungsdauer von A Jahr 75 M, Jahr 200 M, 1 Jahr 300 M, 2 Jahren 400 4 
und 3 Fahren 500 M, Pensionisten erhielten 280 ., Witwen 170 4, Doppelwaisen 
100 M, für jedes Kind und jede Waise wurden je 25 M gewährt. 
Im August war es der inzwischen eingetretenen ungeheuren Geldentwertung wegen 
nicht mehr zu umgehen, den Angestellten sogleich weitere Mittel an die Hand zu geben. Deshalb 
wurde allen ständig und unständig angestellten Beamten und Lehrkräften zu Beginn des Monats 
September auf die in Aussicht genommene Erhöhung der Bezüge ein BVorschuß bezahlt, 
und zwar für Verheiratete im Betrage von 250 . und für Ledige im Betrage von 200 M. Diese 
Vorschußzahlung wurde, da sich die endgültige Regelung etwas verzögerte, zu Beginn des Monats 
Oktober wie derholt. Den VBersorgungsempfängern wurden dreimal Vor— 
schüsse gegeben, im September und Oktober zu je 120 4, im Dezember zu je 200 4. Die ge⸗ 
währten Vorschüsse wurden auf die mit Gesamtbeschluß vom 19. November 1919 genehmigten 
Bezüge voll aufgerechnet. Durch diesen Beschluß wurden die Teuerungsbezüge für die 
städtischen Angestellten in großzügiger Weise mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1919 auf eine 
völlig neue Grundlage gestellt. Es galt, entsprechend den berechtigten Forderungen der Be— 
amtenschaft, zunächst einen billigen Ausgleich zwischen den stark erhöhten Löhnen der 
Arbeiter und den trotz aller Teuerungszulagen nicht in gleichem Maße erhöhten Gee— 
hältern der Beamtenschaft herbeizuführen. Der Ausgleich erfolgte durch die 
Gewährung von Mindestgehältern. Dabei wurde dem Mindestgehalt der untersten 
Beamtengehaltsklassen (Klasse 16, 185, 14) im allgemeinen das Einkommen eines städtischen 
Arbeiters der Lohnklasse IV (Handwerker) zu jährlich 4200 4 zugrunde gelegt und als Aus— 
gangspunkt für die Bestimmung der Mindestgehalte der übrigen Gehaltsklassen benützt. Dem— 
gemäß wurden die Mindesteinkommen, rückwirkend ab 1. Januar 1019, festgesetzt: 
für die ständigen Beamten und Beamtinnen der Gehaltsordnung b Klasse 16, 185, 14 auf jährlich 4200 46, 
Klasse 13, 12 auf 4500 A0, Klasse 11, 10, 0 auf 4800 A, Klasse 8 auf 5000 MA., Klasse 7, 7a auf 5200 46, Klasse 6 
auf 5800 , Klasse 5 auf 6900 A0, Klasse 4 auf 7200 46, Klasse 3 auf 7500 A, Klasse 2 auf 8200 46 und Klasse! 
auf 8700 ; für die ständigen Beamten und Beamtinnen der Gehaltsordnung d Klasse 1 auf jährlich 4800 M, 
Klasse 2, 3 auf 3200 4800 A6, Klasse 4 auf 32000- 4200 M.; für die ständigen städtischen Lehrkräfte der Gehalts⸗ 
ordnung c Klasse 14 auf jährlich Z000.0, Klasse 13, 12, 11, 10 auf 4200 A, Slasse O auf 4800 /, Klasse 8, 2 auf 
5200 M., Klasse 6, 5 auf 58000 A, Klasse 4, 2 auf 6900 /, Klasse 3 auf 7500 M und Klasse la und! auf 8200 ; 
für männliche Aushilfsbeamte und Aushilfslehrkräfte 
bei einem Taggeld Ledige Verheiratete 
bis zu 5.50 M jährlich 3000 M 4200 M4 
von 5.51 M bis 6.20 M F 4200 M 4500 A 
6.221 A, 6. 70 MAl 4500 M 4800 M 
6.711 M., 7.20 M. 4800 M 5000 
„7.21 M. an 5000 ¶IC. 5700 M 
für weibliche Aushilfsbeamte und Aushilfslehrkräfte 
bei einem Taggeld Ledige und Verheiratete 
bis zu 2.00 M jährlich 2000 
von 2.01 A. bis 2.50 M 2800 4 
2.51 M, 3. 00 M 3ooo M 
3.01 A, 3. 500 M 3200 4 
3.51 40, 4.00 M 3400 M 
4.01 A, 4. 50 M 3600 
4.51 M, 5. 00 M 3800 AM 
5.01 46, 5. 500 Ml 4000 
5.51 M an 4200 
— 
Das Mindesteinkommen wurde jeweils dann bezahlt, wenn es größer war als die Summe 
von gehaltsordnungsmäßigem Gehalt (Taggeld), allgemeiner Teuerungsbeihilfe (Taggeld⸗ 
zulage) und Kinderbeihilfe.
	        
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