Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1917 (1917 (1919/20))

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21. Dezember 1917 beschlossen, künftig in allen Fällen, in welchen nach Art der Erkrankung 
auf Grund amtsärztlichen Gutachtens anzunehmen ist, daß die Erkrankung voraussichtlich zur 
dauernden Dienstunfähigkeit führen oder die dadurch bedingte Dienstunfähigkeit die Dauer 
von 26 Wochen überschreiten wird, die Ruhestandsversetzung des betreffenden Beamten schon 
vor Ablauf der 26wöchigen Frist zu verfügen, ihm aber zu seinem Ruhegehalte einen 
Pensionszuschuß in solcher Höhe zu gewähren, daß damit das von dem Beamten zuletzt 
bezogene Diensteinkommen zuzüglich der Kriegsteuerungsbeihilfen usw. erreicht wird. 
Sonstiges. Die ab 20. Dezember 1916 auf die Zeit von 81/2 Uhr vormittags bis 
31/2 Uhr nachmittags festgesetzte durchgehende Amtszeit im städtischen Dienst wurde mit 
Wirkung vom 5. März 1917 ab wieder aufgehoben und a) für den regelmäßigen 
Geschäftsverkehr von Montag mit Freitag die frühere Amtszeit von vormittags 8 bis 
12 Uhr und nachmittags 2 bis 6 Uhr, dann b) für den öffentlichen Verkehr die 
Amtszeit von vormittags 8 bis 12 Uhr und nachmittags 2 bis 4 Uhr wieder eingeführt. 
Am Schluß der Amtszeit für den öffentlichen Verkehr, nachmittags 4 Uhr, nahmen nicht teil 
das Militärreferat, die Kriminalpolizei und an den Zahltagen die Kriegsfürsorgegeschäfts— 
stellen. Für die Samstage galt wieder die durchgehende Arbeitszeit von 8 bis 2 Uhr mit 
Kassenschluß um 1 Uhr. 
Durch Magistratsbeschluß vom 25. September 1917 wurde vom 15. Oktober 1917 
ab wegen der herrschenden Kohlenknappheit während der Heizperiode die Amtszeit im Bureau— 
dienst von Montag mit Freitag auf die Zeit von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 4 Uhr, 
mit Kassenschluß um 2 Uhr, unter Einschaltung einer Istündigen Mittagspause festgelegt. 
An den Samstagen blieb es bei der ungeteilten Arbeitszeit von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr 
nachmittags mit Kassenschluß um 1 Uhr. 
Die Dienstesvorschrift vom 1. September 1914 über das Urlaubswesen der 
ständigen Beamten wurde durch Magistratsgesamtbeschluß vom 7. August 1917 dahin ergänzt, 
daß dem im Falle der Erkrankung vorzulegenden ärztlichen Zeugnis jeweils nur eine einmonatige 
Geltungsdauer beigemessen wird und daß demzufolge der Beamte bei länger dauernder Krankheit 
rechtzeitig vor Ablauf des Monats ein neues entsprechendes ärztliches Zeugnis vorzulegen hat. 
Die Urläubsverhältnisse der Aushilfskräfte wurden durch Beschlüsse der 
beiden städtischen Kollegien vom 5. und 12. Juni 1917 in folgender Weise geregelt: Den 
nur zu vorübergehender Dienstleistung aufgenommenen ganzwöchig beschäftigten Aushilfs— 
beamten und -beamtinnen der Stadtgemeinde Nürnberg einschließlich der Schutzmannschaft 
und des Aushilfsfahrpersonals der Straßenbahn wird künftig im Kalenderjahr folgender 
Erholungsurlaub unter Fortgewährung des einschlägigen Taggeldes und der Kriegsteuerungs— 
zulage gewährt: nach Zurücklegung des ersten Dienstjahres, d. i. vom 2. Dienstjahr ab — 
3 Tage, nach Zurücklegung von zwei Dienstjahren, d. i. vom 3. Dienstjahr ab — 5 Tage; 
während des ersten Dienstjahres wird nach wie vor ein Erholungsurlaub mit Fortbezahlung 
der Bezüge nicht bewilligt. 
Die Bestimmungen über die Bezahlung von Überstunden sowie für Arbeit an 
Sonn-und Feiertagen an Aushilfskräfte wurden ergänzt und am 12. November mit 
Wirkung vom 1. November 1917 in neuer Fassung erlassen. Hienach beträgt die übliche 
Dienstzeit für die Aushilfskräfte im städtischen Verwaltungsdienst täglich Stunden. Muß 
über diese 8 Stunden hinaus eine volle Stunde oder mehr gearbeitet werden, so ist den Aus— 
hilfskräften die Zeit der Mehrarbeit im vollen Umfange als Überstunden zu vergüten. Bruchteile 
einer Stunde werden jedoch nur dann bezaählt, wenn sie im Anschluß an mindestens eine volle 
Uberstunde geleistet wurden. Die Verrechnung von , oder Stunden allein ist unstatthaft. 
Zur Anordnung der Leistung von Überstunden durch Aushilfskräfte sind die 
Abteilungsvorstände zuständig.
	        
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