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von Truhending, Krafft und Gottfried von Hohenlohe etc.
Dann folgen milites (Ritter), nämlich Arnold Truchsess
von Hoheneck, Gutend und Arnold von Seckendorf, Rud-
eger von Sparneck, Albert, genannt Fortsch von Turnawe etc.
und diesen sind ohne weitere Bezeichnuug oder Unter-
abtheilung die nürnberger Bürger angeschlossen: Her-
man genannt Gross genannt von Stein, Friedrich Holz-
schuher, Sifrid genannt Ebner, Chunrad genannt Stro-
mair, Marquard genannt Pfinzinc, Cunrad genannt Vorcht-
lin. — Die Rathsherren führen in diesen ältesten Ur-
kunden, wie die angesehenen Landadeligen die Bezeich-
nung „Herr,“ während Mitglieder derselben Familien,
die nicht im Rathe sitzen, bei denselben Unterschriften
den Titel „Herr“ nicht vor sich haben. So sind z. B.
bei ‚der Urkunde aus dem Jahr 1294, in welcher der
Burggraf Konrad seine Burg Virnsberg dem deutschen
Orden schenkt, als Zeugen neben „Herrn Friedrich von
Truhendingen, Herrn Conrad von Heydeck“ u. a. auch
unterschrieben „Herr Sifrit, der Ebener, und Cunrad,
der junge Ebener, Herr Cunrad der Caterbecke und
Cunrad sein Sohn.‘
Der Betrieb der Gewerbe dehnt sich gegen das
Ende des dreizehnten Jahrhunderts immer mehr aus.
Handwerker, welche für die nothwendigsten Lebens-
bedürfnisse sorgen, wie Bäcker, Fleischer, Fischer, Weber,
Gerber, Schmiede u. s. f. sind natürlich längst vorhanden;
1285 haben sich aber auch schon Goldschmiede, Gürtler,
Zinngiesser, Wollenschläger, Tuchscheerer, Messerschmiede,
Klingenschmiede, Schwertfeger u. a. in besondere Zünfte
zusammengethan. Das Zunftwesen wird dem Senat
schon bedenklich; keine Zunft soll sich olıne seine Ge-
nehmigung bilden; es entstehen deren am Anfang des
14. Jahrhunderts aber immer mehr, und der Gewerbs-
betrieb wird immer verzweigter. Gewerbe, welche für die
täglichen Lebensbedürfnisse sorgen, Sind bereits unter
einer der heutigen ganz ähnlichen polizeilichen Aufsicht;
die Bäcker müssen ein vorgeschriebenes Gewicht ein-
halten und auf jedes Stück ihr Zeichen drücken; sie stehen
in den einzelnen Pfarrsprengeln unter besonderen Visi-
tatoren; die Fleischer dürfen kein Rind oder Schwein
schlachten., ohne dass es die obrigkeitlichen Visitatoren
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