Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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MN, 
» Fälschung. 
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sechreiber, welcher bezüglich eines Gerichteten einen falschen Kin- 
trag machte, verliert Zunge und Ohren und wird exiliert.'‘) Aufser- 
dem kommen auch Augenstrafe und Brandmarkung zur Exekutierung. 
Von Interesse ist hier — angesichts der kunsthistorischen 
Bedeutung des Verbrechers - die Fälschung des Veit Stols.”) 
Man ist leicht geneigt, den Vätern der Stadt den Vorwurf partelischer 
Strenge angedeihen zu lassen. Sie hätten, heilst es, mildernd 
berücksichtigen sollen, dafs er durch seine Tat nur den zu schädigen 
suchte, der offensichtlich bei dem Betruge mitgewirkt, der des 
Künstlers Habe verschlang. Das Verbrechen war indels nach 
damaliger Anschauung zu schwer, als dafs, — sofern auch dieser 
Umstand, wie die Persönlichkeit des Schnitzers selbst zu seinen 
Gunsten in die Wagschale fiel, — die völlige Begnadigung hieraus 
hätte resultieren können. Man vermag daher den Rat nur des 
Egoismus zu zeihen, indem er -- den Wert des Weitberühmten für 
Nürnberg richtig würdigend — ihn statt zu verweisen, für immer 
an die Heimat zu fesseln suchte. 
Worin bestand das Verbrechen des Künstlers? Lassen wir 
hier der Quelle selbst das Wort: 
V. St. leget tausent gulden zu einem kaufman auf gewin 
und verlust und der kaufman hiefs Paner an sant Gilgen und er 
saget im die gesellschaft ab und gab im die gulden wider. damit 
hat er im gewunen die zeit dreu hundert gülden und der Veit 
schnitzer sprach zu dem ‘Paner: lieber, weist mir einen, da ich 
die gulden zuleg, ich lafs ir nit gern veiren. da weiset cr in zu 
dem Startzedel und derselbig was dem Paner sechshundert gulden 
schuldig, die nam der Paner und der Startzedel entran und trug 
dem Veit die gulden hinweg. da erzürnd der Veit auf in und 
vedaht, wie er seins geltz vom Paner wider ein möht kumen und 
das er in so poslich mit wissen und mit geverd angeweist hat 
und schraib denselbigen schuldbrief nach jener handschrift des 
Paners, das es im schier des P. schuldbrief gleich was und er 
het im sein sigel abgemacht und er trüket 6s auf den brief und 
ar vordert sein 1300 gulden“. 
Sie stritten zwei Jahre, bis Stofs endlich „sein obentieur da- 
rümb bestund“. Er wurde trotz des ergangenen Todesurteils nur 
AM 
un 
1) Ann; 1460, Hegel 4, 245; HGB. I, 13; Jäger, jur. Mag. 1, 384, 141%. 
2) Hexel 5. 667; Rtb. VIL 1438. 295, 328.
	        
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