Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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b. Hinsichtlich der Fußwege und Trottoirs insbesondere. 
Anlegung und Unterhaltung der Trottoirs. 
82) Bezüglich der Anlegung und Unterhaltung von Trot— 
toirs wird auf die Bestimmungen der besonderen ortspolizei— 
lichen Vorschriften mit dem Abmaße verwiesen, daß unge— 
pflasterte Trottoirs innerhalb der von der Polizeibehörde vor— 
gesetzten Frist mit kleinem, gereinigten Kies aufzufüllen sind. 
Ungepflasterte Fußwege. 
83) Ungepflasterte Fußwege müssen von den Haus- bezw. 
Grundbesitzern auf die Länge des Anwesens bezw. Grundstücks 
stets in gut passierbarem Zustande erhalten werden. 
Von dem Verkehr auf den Trottoirs ausgeschlos— 
sene Gegenstände und Personen. 
84) Auf den Trottoirs und allen sonstigen ausschließend 
für Fußgänger bestimmten Wegen dürfen Gegenstände, welche 
durch Form, Größe oder Beschaffenheit die Vorübergehenden 
zu gefährden oder den Personenverkehr zu stören geeignet sind, 
oder welche beim Anstreifen abfärben oder abschmutzen, nicht 
befördert werden. 
Personen, welche dergleichen Gegenstände befördern, haben 
sich auf den Fahrdämmen zu bewegen. 
Rechts- oder Linksgehen. 
85) Wo durch öffentlichen Anschlag das Rechts- oder 
Linksgehen angeordnet ist, hat sich jedermann auf der vorge— 
schriebenen Straßenseite zu halten. 
Marschieren in geschlossenen Abteilungen. 
86) Das Antreten und Marschieren geschlossener Abtei— 
lungen, Züge u. s. w. auf den Trottoirs und allen sonstigen, aus— 
schließlich für die Fußgänger bestimmten Wegen ist untersagt. 
Sandstreuen. 
87) Bei eintretender Winterglätte müssen die Fußwege 
und Trottoirs mit Sand, Asche oder einem anderen abstumpfen— 
den Material und zwar auch ohne Auffordernng der Polizei— 
behörde in fortlaufender Gehbahn bestreut werden. Das Streuen 
hat so zu geschehen, daß während der Stunden von morgens 
7 Uhr bis abends 7 Uhr der Entstehung gefahrbringender 
Glätte vollständig vorgebeugt ist. Außerdem hat das Sand— 
streuen auf jeweilige besondere polizeiliche Aufforderung zu 
erfolgen. 
Die Verpflichtung zum Sandstreuen obliegt denjenigen 
Personen, welche nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 
118 zur Straßenreinigung verbunden sind.
	        
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