Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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Ich hebe diese Stelle ausführlich hervor, um zur Frage hinüber- 
zuleiten, ob denn der Täter — auch in andern Fällen —- nach 
Erbringung des Nachweises der rechten Notwehr keinerlei Strafe 
nder Bußse zu gewärtigen hat. 
Befangen vom alten Kompositionensystem ist der Rat nur 
selten gewillt, der Sippe die Geltendmachung des Wergelds oder 
der Bußlse völlig zu versagen; es endigt daher trotz des Eides das 
Verfahren zumeist mit einer „Jlieblichen‘“ Richtung zwischen den 
Parteien. Der Rat spielt hier also —- seiner sonstigen Vorsicht 
getreu — mehr die Rolle des Schiedsrichters; er löst zwar den 
Schwörenden von der Beschuldigung des Totschlages, beordert ihn 
inde[s, ein bestimmtes Wergeld, dessen Höhe ev. der Rat bestimmt, 
der feindlichen Sippe zu leisten und zwingt die Widersacher zum 
Urfehdschwur.”) Doch hiermit ist der Gerechtigkeit nicht immer 
Genüge getan. Auch dem Richter und Rat mufßs noch eine Bufse 
bei Totschlag im Frailsgebiet das bisweilen beträchtliche Fraifs- 
gveld -— erlegt werden, daneben an den Lochwirt die Erstattung 
der Atzungskosten erfolgen. Endlich ist der Rat gerne geneigt, 
den Tapfern, sei es, um ihn selbst vor Unbill zu wahren oder 
überhaupt weiterer Fehde vorzubeugen, sei es, weil dieser sich 
nach Beurteilung des Falls immerhin als rauflustiger Geselle 
deklarierte, auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich aus dem Gebiet 
zu verweisen. 1483 gestattet man einem solchen „das er one fare 
yemeiner Stat halb zu Wendelstein sein wesen haben müg, doch 
das er die Stat Nürnberg meid.“ So ist es auch begreiflich, dafs 
einem die „vbermafs der vnvollbrachten straff vfs gnaden begeben‘ 
wird, der aus „Notwere In vergangen tagen einen tfodslag hie 
vetan‘“ und deshalb zu zehn Jahren Verbannung verurteilt wurde.®) 
8) AB. I, 15, 13938. 
Wo sich E. St. vmb den todslag So er in geursachter Nottwere be- 
zangen mit des erslagen weib gütlich vertregt, Sol er v(s sorgen gelassen 
sein, Rtb. IV, 105; solcher verwundung halb das gellt vf grofse gnad 
zegeben gestrafft worden, Haderb. I, 103; Rtb. XVIIL 15387, 135: D. und 
des abgeleibten freuntschaft ein frid lassen schwüren. Rtb, VILL, 150. StÄ 
3, AB. 1448, 20; Rtb. V, 66 
Knapp. Nürnherger Kriminal-Recht
	        
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