9, Der verbrecherische Wille.
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Wer in der Muntat „verdechtlich und frevelich verhütet und doch
nit hand an ine leget‘“, büfst der Stadt, dem Richter, wie dem
Kläger mit je 100 Pfund; falls er jedoch aufserdem noch durch
Raufen, Schlagen und dgl. den Gegner verletzt, so soll er „die
gemelten peene des verhütens und darzu den begangen frevel mit
vierfeltiger pene ze wandlen schuldig sein.“ Wer ferner in der
Muntat unverhütet Wehre zuckt, erlegt der Stadt, dem Richter und
Kläger je 20 Pfund, erfolgt es aber „in verdechtlichem verhüten‘‘
so tritt auch die Sühne des letztern hinzu. Bedeutend gelinder
ist endlich die Strafe, wenn es aufserhalb des zefeiten Bezirkes
der Muntat betätigt wird.)
Nicht das Verhüten an sich, das Aufpassen, ist hinreichend
zur Strafwürdigkeit, es mufs verdechtlich, d. h. ein tatsächliches
insidiari sein, es muß — wie es in einigen Strafeinträgen heifst —
der Beschuldigte „mit verdahtem mute gehut“ haben.!!) Aus so
teindseligem, hinterlistigem Gebahren leuchtet eine offensichtliche
Schädigungs- und Mordlust hervor und deshalb wähnt man es mit
solch exorbitanter Buflse belegen zu müssen. Das Verhüten ist
dabei ein sehr dehnbarer Begriff in der Hand willkürlicher Richter;
wie leicht wird zumal ein Bürger Glauben finden, wenn er einen
mifsliebigen Gast dieses Frevels zeiht. Freilich, heifst es, solle
er nur Ahndung erfahren, wenn er bekenntlich oder sich „des mit
seinem rechten nit benemen mochte“; aber wir wissen aus andern
Satzungen, dafs es wieder durchaus vom Willen des Rates abhängt,
ob er bei Leistung des Reinigungseides diesem Schwur Vertrauen
schenken mag oder nicht, so dafs hierbei immerhin die Verweisung
aus Stadt und Gebiet zu riskieren ist.'”)
Die Anschauung mancher, wonach Vorsate nur bei Körper-
verletzungen und wenigen andern analogen Delikten als ier-
schwerender Umstand Berücksichtigung erfährt, trifft für das Ver-
hüten nicht zu. Die Bufse wird lediglich wegen des Nachstellens
auferlegt; was der Auflauernde im Schilde f ührt, — Mord, Beraubung,
Ehrverletzung, Gefangennahme, Entführung (Stellen nach Bürgers-
töchtern) ——- kommt weiter nicht in Betracht.
Nur bei den Tötungsdelikten tritt aufserdem die Beachtung
des Vorsatzes in prägnanter Weise hervor, weshalb es erforderlich
10) PO. 47, 49, 50; „verhüten“ s. Lexer, I, 1375. 1!) JR. 1881, 29.
21 PO. 87.