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A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen.
Fremder, dem man die Vertrautheit hiemit nicht zumuten kann,
gegen dieselben verging. Behufs Erinnerung jener Tatsache mag
zuweilen der Eid auferlegt werden. Solche Milde waltet übrigens
ausnahmsweise auch Einheimischen gegenüber.
Die Grenzen der ‚„Muntat“ werden auf das Genaueste fest-
gestellt und verkündet, damit sich kein Frevler hinter der Nicht-
kenntnis des Umfangs dieses Bezirks verschanzen könne. Zu
gleichem Zweck verkündet man viele Gebote des Rats in solenner
Weise dem Volk durch Verlesung vom Rathaussöller oder von der
Kanzel herab.)
Bei wirklichen Verbrechen ist selbstverständlich solch Einwand
ohne Bedeutung. So wird ein junger Sodomit aus der Landschaft
verbrannt, wiewohl er offensichtlich von der Strafwürdigkeit seines
Handelns keine Ahnung besafs; Friedbrecher macht man „kopfs
länger‘, obschon sie sich — kurz nach Erlafls des ewigen Land-
friedens — auf ihr Fehderecht steifen.?)
Bei Wiedertäufern wirkt der Irrtum, dafs ihre Glaubenslehre
als die allein richtige sie nicht zu Ketzern stempeln könne, straf-
mildernd für sie. Zigeunern gegenüber huldigt man einer weniger
humanen Gesinnungsweise. Diejenigen, heilst es 1710, welche
sich mit glaubwürdiger Unkenntnis des den Eintritt in das N.
Gebiet untersagenden Poenalmandats zu entschuldigen vermeinen,
sollen durch strenge Tortur examiniert und, falls ihnen hiedurch
auch kein Bekenntnis eines Verbrechens zu entlocken, mit em-
pfindlichen Rutenstreichen gestraft, ohne Unterschied des Geschlechts
mit dem Galgen auf den Rücken gebrandmarkt und nach Urfehde
unter Androhung des Stranges des Landes verwiesen werden.‘)
Rat und Schöffen eines unrichtigen Urteils zu bezichtigen,
trotzdem dafs sie es „auf ir aide“ gefällt, ist strenge verpönt.
Sie dünken sich über jeden Irrtum erhaben; nur ausnahmsweise,
d. h. auf ihre ausdrückliche Erlaubnis hin, darf gegen ihre Ent-
scheidung appelliert werden).
?) PO. 50; das Gesetz oder Wandelbuch Soll man bey ‚St. Sebald und
vber acht Tag hernach bey St. Laurentzen altem gebrauch und herkommen
nach in der Kirchen verlesen lassen, Rtb. LI, 19, 1592.
3) s. Sodomie und Landfriedbr.
t) Rtschlb. Sim. Clüv., 783; S. 1, L. 569, Nr. 40.
5) PO. 8; Wo er sich der Appellacion geprauchen werd, ain rat nicht
rndterlassen gegen Ime als vngehorsamen verprecher ze handeln. Rth. IX. 263.