fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen. 
Fremder, dem man die Vertrautheit hiemit nicht zumuten kann, 
gegen dieselben verging. Behufs Erinnerung jener Tatsache mag 
zuweilen der Eid auferlegt werden. Solche Milde waltet übrigens 
ausnahmsweise auch Einheimischen gegenüber. 
Die Grenzen der ‚„Muntat“ werden auf das Genaueste fest- 
gestellt und verkündet, damit sich kein Frevler hinter der Nicht- 
kenntnis des Umfangs dieses Bezirks verschanzen könne. Zu 
gleichem Zweck verkündet man viele Gebote des Rats in solenner 
Weise dem Volk durch Verlesung vom Rathaussöller oder von der 
Kanzel herab.) 
Bei wirklichen Verbrechen ist selbstverständlich solch Einwand 
ohne Bedeutung. So wird ein junger Sodomit aus der Landschaft 
verbrannt, wiewohl er offensichtlich von der Strafwürdigkeit seines 
Handelns keine Ahnung besafs; Friedbrecher macht man „kopfs 
länger‘, obschon sie sich — kurz nach Erlafls des ewigen Land- 
friedens — auf ihr Fehderecht steifen.?) 
Bei Wiedertäufern wirkt der Irrtum, dafs ihre Glaubenslehre 
als die allein richtige sie nicht zu Ketzern stempeln könne, straf- 
mildernd für sie. Zigeunern gegenüber huldigt man einer weniger 
humanen Gesinnungsweise. Diejenigen, heilst es 1710, welche 
sich mit glaubwürdiger Unkenntnis des den Eintritt in das N. 
Gebiet untersagenden Poenalmandats zu entschuldigen vermeinen, 
sollen durch strenge Tortur examiniert und, falls ihnen hiedurch 
auch kein Bekenntnis eines Verbrechens zu entlocken, mit em- 
pfindlichen Rutenstreichen gestraft, ohne Unterschied des Geschlechts 
mit dem Galgen auf den Rücken gebrandmarkt und nach Urfehde 
unter Androhung des Stranges des Landes verwiesen werden.‘) 
Rat und Schöffen eines unrichtigen Urteils zu bezichtigen, 
trotzdem dafs sie es „auf ir aide“ gefällt, ist strenge verpönt. 
Sie dünken sich über jeden Irrtum erhaben; nur ausnahmsweise, 
d. h. auf ihre ausdrückliche Erlaubnis hin, darf gegen ihre Ent- 
scheidung appelliert werden). 
?) PO. 50; das Gesetz oder Wandelbuch Soll man bey ‚St. Sebald und 
vber acht Tag hernach bey St. Laurentzen altem gebrauch und herkommen 
nach in der Kirchen verlesen lassen, Rtb. LI, 19, 1592. 
3) s. Sodomie und Landfriedbr. 
t) Rtschlb. Sim. Clüv., 783; S. 1, L. 569, Nr. 40. 
5) PO. 8; Wo er sich der Appellacion geprauchen werd, ain rat nicht 
rndterlassen gegen Ime als vngehorsamen verprecher ze handeln. Rth. IX. 263.
	        
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