Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

400 BB. Besonderer Teil, Vill. Missetaten wider Obrigkeit u. Gemeinwesen, 
Dem ersten tatsächlichen Desertionsfall begegnen wir 1474; die 
Strafe ist zehn Jahre Verbannung. Söldner, welche als Deserteure 
ergriffen werden, gewärtigen den Strang; hie und da begnügt man 
sich mit dem infamierenden Wippgalgen, bei Versuch mit Spiefs- 
rutenlaufen. 1662 wippen sie einen Soldaten, welcher einen 
Fahnenflüchtigen zurückbringen sollte, ihn aber auf dem Wege in 
den Fluß warf, so dafs er ertrank. Nach den Kriegsartikeln 
von 1730 macht man den Desertierten in contumaciam zum 
Schelm und vogelfrei, am Helfer vollzieht man die Strafe des 
Eidvergessenen.!) 
Aufruhr und Widerstand haben für die. Verwegnen meist 
Spiefsrutenlaufen im Gefolge, nachdem sie der Nachrichter vor 
ihren Kameraden zum Schelm gemacht, ihnen den zerbrochenen 
Degen vor die Fülse geworfen. Jene Strafe hat ein Söldner 
wegen Ungehorsams gegen den Offizier zweimal zu überstehen; 
er erringt indefs trotzdem später die Wiederaufnahme in die Truppe. 
Eines ähnlichen Reates mögen sich 1621 zwölf Söldner schuldig 
gemacht haben, da ınan sie auf das hölzerne Röfslein setzte, 
schwere Steine an den Füfsen. Gemäß den Artikeln werden 
Widersetzlichkeiten an Ehre, Leib und Leben geahndet, an letzterem 
bei Tätlichkeiten. Auf Meuterei steht der Strang. Der Begriff 
derselben ist ein sehr weit gedehnter. Ist es ja auch als solche 
geachtet, wenn mehr als zwei, um eine Beschwerde zu erheben. 
vor den Obern treten, wenn einer mit stärkerer Stimme, als sonst, 
den Vorgesetzten anspricht, bei einer Versammlung um Brod und 
Geld, bei einer Exekution um Gnade schreit, endlich die Löhnung 
aicht annehmen will, weil sie nicht vollständig ist. 
Duellanten erwartet der Tod.?) 
Das Unterfangen des Remus galt von jeher als hochver- 
räterisch; so werden auch 1414 zwei Knechte, weil sie nachts 
über die eben im Bau begriffene Stadtmauer aus- und einstiegen, 
auf drei Jahre verbannt. Nicht minder sollen Söldner, welche 
den Wall unbefugt überklimmen, Leibes-, bei Wiederholung Lebens- 
strafe gewärtigen. Ein Landsknecht. welcher einige Zeit ohne 
!ı Haderb. I, 1528.-.31, 253; 122; 25; Mizb. 1662, 1664; 1676; Wüölckern, 
Comment, suceinet., 174 ff. (Kriegsartikel); s. a. Mendheim. das reichsstädt. 
Söldnerwesen im 14. und 15. Jahrh., 98 f. 
2; Mfzb. 1669. 1672. 1678. 1691 ete: Soden. 2. 59.
	        
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