Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

276 B. Besonderer Teil. VII Missetaten wider die Religion, 
leut: Er könne es nicht glauben, das der Teufel oder ein alts 
Weib solchs also handeln mög‘, Endlich befragte man die 
Theologen, wie dem „Trutenwerkh und Zaubereyven so Jetzo aufs- 
wendig ynter den Pauerfsleuten gar vberhant genomen zu begegnen 
sei‘. Sie erklären, ebenso freidenkend, wie Hepstein: „Die Adel- 
heit hab nichts mit der Zauberei gekiündt Irer bekantnufs nach, 
Sy hab aber die leut generrelt und umb das Ir gebracht. Wo 
man sy gestrafft als ein Zauberin, so werden die leut erst achtung 
darauff geben, darumb sollte man Ir sach verachten, als dafs sy 
nichts gekundt auch ander leut nichts kundten und die Zauberei 
were Im grundt nichts, sonder sy hett die leut Jemerlich betrogen, 
darumb straffet man sy“. Man solle ferner nicht nur die, welche 
wahrsagen, sondern ebenso die, welche sich wahrsagen lassen, 
hart bestrafen. Aufserdem bestelle man gute Kirchendiener und 
sende ein schartes Mandat, welches ‚jene Büberei bei schwerer 
Ahndung untersagt, auf das Land. Es sei indels auch in Nürnberg 
solch Laster verbreitet „als das etlich leut für das fieber ver- 
trevben geben einem ein apfel, der ist wol seltsamen charakters“ ... 
Von ähnlicher Anschauungsweise sind die Ratschläge der 
Konsulenten andern sie befragenden Gerichtshöfen gegenüber be- 
seelt; ich erwähne nur die Antwort an Ulm 1..J. 1531: Sie hätten 
von dergleichen Trutenwerk nie etwas gehalten und defshalb nie 
anders gehandelt, als dals sie solche Personen aus dem Gebiet 
verwiesen.) 
1591 verboten sie unter grofser Entrüstung, ein altes der 
Hexerci bezichtigtes Weib zu foltern mit der Mahnung „„daz auf 
verdechtiger Persohnen Plofse aussagen gegen andern Peinlich 
nit sollt Procedirt werden, welche Obrigkeit es thette, die müste 
auch dem belaidigten seine sehmertzen versaubnufs und alle cost 
und schäden erstatten“, Man sehe auch gar nicht ein, wie dem 
Nachrichter (ihrem Schwager, der sie beschuldigt) Wagen und 
Rofs, auf denen er sie nach Halfsbrunn gefahren, verfallen sein 
sollen, und beantrage daher Restitution und Freilassung.‘) 
Ich vorenthielt diese Äufserungen nicht. da sie so wohltuend 
berühren im Kontrast zu dem Stumpfsinn und Fanatismus, die 
ans aus andern Hexenakten dieser Zeit entgegentreten. Ob die 
spätern Richtungen durch einen Wechsel in der Denkunesiveise 
61 Würtemb, Jahrb. 1822. 358. 1) Rtschlb. XLYL 108.
	        
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