Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

270 B. Besonderer Teil. VI1I. Missetaten wider die Religion. 
mögen auch wol mit christenlichen guten gemuet geredt werden“, 
Und der Speirer Reichsabschied?: „Dieser sei nit so hart zu 
fürchten, dann derselb In andern wichtigen Artieuln auch nit 
gehalten wirdt“. Selbst einer, der offensichtlich aufrührerische 
Tendenz kundgab und rief, der Teufel habe die Obrigkeit einge- 
setzt, bülst nur mit der Zunge; sein trotziger Sohn entgeht, da 
„der Jugend halb offenlich vfszustreichen vnglimpflich“, sogar der 
Züchtigung.!?) 
Der Anabaptismus behielt und warb daher seine Jünger, wie 
vordem; sie blieben stillschweigend geduldet, nur hie und da, 
wenn sie ihre Umsturzideen etwas zu deutlich offenbarten, ent- 
schlofs sich der Rat zu energischem KEinschreiten. So steckte 
man 1541 mehrere Sektierer in das Lochgefängnis und erteilte 
ihnen den Laufpafs; Reuige unterzogen sich der Kirchenbulse. 
1544 drohten von neuem in dem berüchtigten Eltersdorf Unruhen 
auszubrechen, man handfestete einige Bauern, behandelte sie aber, 
wie arme Verirrte. Nach sträflicher Rede und Urfehde liefs man 
sie durch Stadtknechte zum Thor hinaus geleiten unter Aufsagung 
der Stadt und des Gebiets, „doch Inen ains Raths mitleyden und 
dabey anzeigen, das man sy gern wöll Im wort gottes vnder- 
weylsen, sofern sy es annemen wöllen“. Sie bezeugten indefs 
zeine Lust hiefür.8) 
Das Jahr darauf lesen wir den Beschluls: „Dieweil sich aber- 
mals etliche widertauffer und schwermerische Rott sonderlich vor 
ler Stat In gärten samlen, Ist verlassen, heimliche kuntschafft 
semachen und Inen jemand Im schein als ob auch Irer meynung 
anzehencken, ob also auf die spur und zum grund zekommen 
sein“. Dals dies glückte, ist nicht vermerkt, die Stadträter wurden 
auch bald hievon abgelenkt durch die Vorgänge in Kraftshof, wo 
ein Heifssporn durch aufrührerische Predigten eine mächtige Er- 
regung hervorrief. Man sandte Osiander zu ihm, der ihn zu be- 
kehren versuchte „wölchs aber bey Ime nichts verfangen“. Er 
wurde bei Rutenstrafe für immer verwiesen, die andern Verhafteten 
gab man der Freiheit zurück. 1553 ergeht wieder ein scharfes 
Mandat, das für jeden Reuigen das dreimalige Stehen vor der 
17) Rtschlb. VIL, 30, 68, 
‘8, Rtb. XX, 230, 284; Rtb. XXIL 157.
	        
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