Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

268 B. Besonderer Teil. VIL. Missetaten wider die Religion. 
seinen Hörern aufzutischen. Sein Anhang wuchs von Tag zu Tag, 
der Rat glaubte, die Gefahr erkennend, nicht mehr zaudern zu 
dürfen. Immerhin suchte er ihn vorerst in Güte eines Bessern zu 
belehren. Mitte Februar 1527 beschlofs man demgemäfs, ihn — 
wohl durch theologische Abgesandte — „seyn swirmerey halben 
zu red halten und herwiderpringen“. Da er jene mit trotziger 
Antwort wieder heimsandte, durchaus bekehrungsunlustig, frug der 
Rat die Konsulenten um ihre Meinung. „Man soll auch bestellen 
Aufmerker auf sein predigen zu haben“, lautet der Beisatz. Wenige 
Tage darauf erging ein Verhaftungsbefehl, auch „was vor schriften 
In des pfaffen Haus sind, mitzunemen“, Das freie Geleit ver- 
weigerte man ihm, da er ja nach seiner Aussage „nit wnpillichs 
und verantwortliches“ gehandelt. Und da man durch die Tortur 
seiner ganzen Denkungsweise, wie aus den bei ihm vorgefundenen 
Briefen und Büchern seiner staatsgefährlichen Pläne, ja eines 
Bündnisses mit mehreren des Markgräflichen Gebietes inne ward, 
machte man kurzen Prozefs und setzte unverweilt den peinlichen 
Kechtstag an. Nach dem Tenor des Urteils lautete die zu Grund 
gelegte Beschuldigung: „das er sich vnderstanden, samt andern 
seinen genossen ein pöse schedliche Verpündtnus wider alle 
Öberkeit, die sie zu vertilgen vorgehabt, aufzurichten, Sambt dem, 
das er als verordneter Seelsorger und prediger seine bevolhene 
pfarrkinder und ander auf etliche vynwissenliche Irsalen wider das 
öffentliche wort gots gewiesen und verführt hat“. Er ward mit 
dem Schwert gerichtet „wiewol er eine kurze person war“.!) 
Was seine Jünger betrifft, so strich man sie mit Ruten und 
verbannte sie ewiglich mit Weib und Kindern. Eine Widerrufende 
wurde unter Urfehde frei „mit der strefflichen warnung und ver- 
pflichtung, wan Sye von den Widerteuffern yemandt wisse oder 
erfare solichs einem Rate anzuzeigen“. Es ist indels bei jenem 
Urteil ausdrücklich vermerkt, dafs man sie weniger ihres Glaubens 
wegen, sondern da sie alle Obrigkeit vertilgen wollten, verweise. 
In den folgenden Jahren finden sich sodann auch mehrere Be- 
strafungen; die einen verjagt man „vff verharren der widertauff“ 
für immer, die Reuigen müssen drei Tage „vor der kirchen in 
Irer pfarr steen, welichs auch vormalen vff der Cantzel daselbst 
‘1 Ratsverl.: 1527, 14, Il; 22, Il; 6, IH; 14, IH: 16, HE; 26, HI.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.