268 B. Besonderer Teil. VIL. Missetaten wider die Religion.
seinen Hörern aufzutischen. Sein Anhang wuchs von Tag zu Tag,
der Rat glaubte, die Gefahr erkennend, nicht mehr zaudern zu
dürfen. Immerhin suchte er ihn vorerst in Güte eines Bessern zu
belehren. Mitte Februar 1527 beschlofs man demgemäfs, ihn —
wohl durch theologische Abgesandte — „seyn swirmerey halben
zu red halten und herwiderpringen“. Da er jene mit trotziger
Antwort wieder heimsandte, durchaus bekehrungsunlustig, frug der
Rat die Konsulenten um ihre Meinung. „Man soll auch bestellen
Aufmerker auf sein predigen zu haben“, lautet der Beisatz. Wenige
Tage darauf erging ein Verhaftungsbefehl, auch „was vor schriften
In des pfaffen Haus sind, mitzunemen“, Das freie Geleit ver-
weigerte man ihm, da er ja nach seiner Aussage „nit wnpillichs
und verantwortliches“ gehandelt. Und da man durch die Tortur
seiner ganzen Denkungsweise, wie aus den bei ihm vorgefundenen
Briefen und Büchern seiner staatsgefährlichen Pläne, ja eines
Bündnisses mit mehreren des Markgräflichen Gebietes inne ward,
machte man kurzen Prozefs und setzte unverweilt den peinlichen
Kechtstag an. Nach dem Tenor des Urteils lautete die zu Grund
gelegte Beschuldigung: „das er sich vnderstanden, samt andern
seinen genossen ein pöse schedliche Verpündtnus wider alle
Öberkeit, die sie zu vertilgen vorgehabt, aufzurichten, Sambt dem,
das er als verordneter Seelsorger und prediger seine bevolhene
pfarrkinder und ander auf etliche vynwissenliche Irsalen wider das
öffentliche wort gots gewiesen und verführt hat“. Er ward mit
dem Schwert gerichtet „wiewol er eine kurze person war“.!)
Was seine Jünger betrifft, so strich man sie mit Ruten und
verbannte sie ewiglich mit Weib und Kindern. Eine Widerrufende
wurde unter Urfehde frei „mit der strefflichen warnung und ver-
pflichtung, wan Sye von den Widerteuffern yemandt wisse oder
erfare solichs einem Rate anzuzeigen“. Es ist indels bei jenem
Urteil ausdrücklich vermerkt, dafs man sie weniger ihres Glaubens
wegen, sondern da sie alle Obrigkeit vertilgen wollten, verweise.
In den folgenden Jahren finden sich sodann auch mehrere Be-
strafungen; die einen verjagt man „vff verharren der widertauff“
für immer, die Reuigen müssen drei Tage „vor der kirchen in
Irer pfarr steen, welichs auch vormalen vff der Cantzel daselbst
‘1 Ratsverl.: 1527, 14, Il; 22, Il; 6, IH; 14, IH: 16, HE; 26, HI.