Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. 
I. 
Das Verbrechen. 
l. Benennung und Einteilung. 
Wenig Aufschlüsse hierüber erteilt das älteste Achtbuch. 
Gemäfs dem meist kurz gefassten Tenor der Acht- und Verbannungs- 
Einträge findet man neben der Angabe des Täters und der Höhe 
der Strafe fast stets nur den Gattungsnamen des die Verurteilung 
veranlassenden Verbrechens. Wie sich damals die Delikte nach 
ihrer Schwere sonderten, ist nicht weiter erkennbar; ohne Unter- 
scheidungsmerkmale wechseln scelus, erimen, maleficium. !) 
Den zum Tod bestimmten Verbrecher finden wir als „sched- 
lichen mentschen“ in der ersten Halsgerichtsordnung. „Gebunden 
und geuangen“ steht er vor dem Richter, die „clagere kommen 
nach sinen leibe.“ In der zweiten führt den „schedlichen man“ 
der Löwe vor mit dem Begehren, über jenen zu richten. Hier 
heisst er aber auch der „Arme,“ womit von nun an der zum Tod 
Verurteilte mit Vorliebe bezeichnet wird.) Nicht doch identisch 
mit ihm ist der „arme Mann“; seitens des Rates erringt dieser so 
zutreffende Ausdruck häufig Verwertung: „Arme Leute“ nennt er 
vornehmlich die Untertanen der adeligen Gutsherrn (Eigenherrn) 
der Landschaft.?) 
1) Jeutha et Cunradus multis eriminibus infamati, AB I, 9; Besela infa- 
mata de furto et aliis sceleribus, 8, Gvgellin scolaris incantacionibus et aliis 
eriminibus infamatus, 10: Vogel occidetur sine alia sententia tamauam male- 
factor, 12. 
2) s. Verfahren 245, (50), 536, (144), 538, (146); s. a. HGO III, 547, (155); 
das hinfüro die Armen menschen Im loch den das Leben abgesagt württ, 
nicht So früe mit dem Sacrament sollen versehen werden, Rtb. IV, 108, 1485. 
3) Stephan Hallerin vergundt ein ir armen frawen herein in das loch 
zu legen, St. H: vergöndt ettliche ire armlüte zu Straffen zu nemen Rtb. 1, 31, 
35, 1475: s. a. Lexer, I, 94.
	        
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