Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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„wer an (ohne) jenes schaden im Korn betroffen wird“; „swer 
dem andern sein peltzer (Propfreis) stilet, der gibt je von dem 
pawm ain pfunt.‘“) 
Die Praxis zeigt sich übrigens sehr schwankend und fällt 
mitunter ein sehr strenges Votum. So wird ein vermehrter Garten- 
dieb gehenkt, Korndiebe für immer oder zehn Jahre verwiesen. 
Das letztere trifft 1527 einen, der in verbotnen Wassern gefischt. 
1571 köpft man einen Krebsdieb; mit Baumdieben verfährt man 
nicht gxelinder. Das Abhauen einer jungen Linde bewirkt lebens- 
längliches KExil.®) 
Hinsichtlich des Familien- und Haus-Diebstahls können 
Eltern und Kinder der Reformation gemäls nicht kriminell gegen 
einander vorgehen; es steht ihnen nur die actio rerum amotarum 
frei. Nach späterer Ansicht vermag die Obrigkeit bei grolsem 
Diebstahl offiziell einzuschreiten. Bisweilen ersinnt indels der Rat 
noch andre Mittel. So stellt er für eine von ihrem Sohn ge- 
plünderte Witwe Kuratoren auf und inhaftiert den Lieblosen so- 
lange im Thurm, bis er sich zur Herausgabe des Raubes bequemt. 
Hausdiebe, vornehmlich diebische Mägde schafft man mit dem 
Staupbesen aus der Stadt, ev. unter Zurückbehaltung der Ohren. 
Seiner der Entbindung nahen Braut zu Liebe hat man bei einem 
Hausdieb mit dem Lochschilling Genüge.’) 
Was nun den Tatbestand des Diebstahls anbelangt, so voll- 
endet ihn jede heimliche Aneignung einer fremden beweglichen 
Sache. Die Frage nach dem Vorhandensein des animus Iueri 
faciendi kommt weniger in Berücksichtigung. 
Von jeher verfährt man gegen den Dieb gleich unerbittlich 
und schonungslos. Nicht nur wegen der Verächtlichkeit seiner 
Tat, als auch, da man sich vor ihm nicht so leicht, als vor dem 
offnen Bedroher zu schirmen vermag und stets ein Rückfall in 
das alte Laster zu besorgen ist, versagt man ihm, was man dem 
Totschläger zugesteht: Taidigung mit dem Geschädigten und 
Lösung des Halses durch Bufszahlung. Der Dieb gilt als vor- 
nehmster der schädlichen Leute, gegen ihn richtet sich haupt- 
sächlich die Einführung des Offizialverfahrens. die Halsgerichts- 
5) PO. 21. 
8; Haderb. I, 1516—1527, 214, 246; s. Sachbesch, 
Pef. Tit. 15. Ges. 2: Rtb. V. 3. StA: Rtschlb. XLIX, 564, 41.
	        
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