Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

1. Verbotne Ehe. Verführung. Entführung, . 215 
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bannt man auf fünf Jahre: „man maynet daz sich dieselb verlubt 
und irem vordern man seligen anders versprochen het“. In einem 
Fall, wo die Ehe nicht mehr zu trennen war, liest man als Strafe 
Versagung der ehelichen Zusammenkunft und ehelichen Kleidung 
auf ein Jahr. Die Witwe darf sich drei Monate nach dem Ab- 
leben des Gatten wieder verehelichen. Häufig wartete man nicht 
einmal auf den Ablauf dieser kurzen Frist, weshalb der Unge- 
horsamen das Anrecht auf den anzefallenen Erbteil abgesprochen 
wird.!®) 
Unheimlich, an die Zeiten der alten Raubehe gemahnt es uns, 
wenn wir die vielen Einträge, zumal zu Beginn des 15. Jahr- 
hunderts, in den Achtbüchern gewahren, laut denen solche, welche 
Bürgerstöchtern gefährlich nachstellten, aus Stadt und Gebiet ver- 
wiesen werden. In dem schon erwähnten strengen Mandat der 
PO. ist Gefängnis nebst zehn Jahren Verbannung auf das „ge- 
farlicher weyse abheyraten und zu elichen sachen empfüren“ ge- 
setzt. Nach dem ältesten Urteil von 1327 wird „Cunrad der 
paderein sun“ mit zehn Jahren Thurm bestraft „d. d. er hern 
herman von dem staine sein junefrawen Claren gelaidigt vnd ge- 
yneret hat sein tohter vnd zer € genomen an€ ires vaters rat 
und ane ir muter frvende rat‘‘.2) 1336 wird „fritzze der vnge- 
saltzen mit des Arnoltes tohter, do si mit vmbgat‘“ für immer 
verbannt, 1381 ein Famulus auf zehn Jahre, da man ihn ver- 
dächtigt, er habe eines andern Kind benötigt, mit ihm nach Böhmen 
zu ziehen. Ein Pömer erhält ein Monat Thurm, weil er „arg- 
listiglich In verporgen schein E. Reichen tochter nachgestelt vnd 
abzufreyen vnterstanden‘‘, 1448 verurteilt man „Puck das er 
Lofsel nach seiner tohter gestellt hat geuerlichen vnd wider seinen 
willen Ime die wolt abgestolen haben durch sein falsche getzeugnus‘“ 
zum Ertränken. Seine Muhme mulfste sich verkleiden und die 
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Bestrafung für einen Unsinn erklärt, worauf jener auf die Intervention Osianders 
hin wieder zurückkehren darf, Waldau, N. Beitr., 2, 210; 1556 heiratet ein 
Pfarrerssohn die Braut eines andern; man steckt die Eheleute in das Loch- 
gefängnis, Rp. 1556, II, 38. 
19) AB. 317, 72, 1411; Rtschlb. XLIX, 287; Die Witwe, welche vor 
drei Monaten wieder heiratet, verwirkt das aus der ersten Ehe Erworbene 
zu Gunsten ihrer Kinder oder der nächsten Freunde des verstorbnen 
Gatten. 
20) PO. 21. 22. 
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