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Verletzungen an der Ehre.
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straft man, wie hervorgehoben, einen Adeligen, welcher dem Nach-
richter in Gegenwart von Schöffen eine Maulschelle gab. 1534
zieht sich einer vier Tage Thurm zu, da er der Ansicht „es geen
nyemand In die Canzley dann schalck und bofswicht‘‘ Worte
verlieh. Auch Pfarrer und Kaplan werden mifshandelt. Anlälslich
gröblichen Einredens in die Predigt, wegen dessen übrigens der
Rat wiederholt Mandate erläfst, liest man zwölf Tage „und sollen
bey Sonnenschein in die straff geen*‘.?!)
Erschwerend wirkt sodann der Ort der Begehung, so in her-
vorragender Weise die Muntat. Eine theure Ohrfeige war eine
1468 unter dem Rathause applizierte, sie kostete neben Pranger-
stellung zehn Jahre Verbannung. Strenge Disziplin waltet während
der Raths- und Gerichtssitzung, unbescheidnes Reden, wie freveliches
Widerreden gewärtigt hohe Poen. 1449 ist im Protokoll bemerkt:
„mit den Hertzogischen und den von Ötingen ein Erbar Rede zu
tun von grober wort wegen, die sie in der grofsen Ratstuben gen
einander getan hetten‘‘.””)
Dafs man wider minder ehrbare Personen rücksichtsloser vor-
gehen darf, ist in Nürnberg nicht anerkannt; die Mifshandlung
der Töchter des Frauenhauses gilt als besonders strafwürdig.??)
In der Landschaft freilich dominiert ein andrer Brauch, der adelige
Gutsherrr nützt den abhängigen Bauern häufig als Spielball seiner
Willkür und Launen.
Wegen Schmähens der Leute auf‘ der Gasse bei Nacht und
Umwerfens der für das Spital bestimmten Steine spricht man 1499
zehn Jahre aus.**)
Mild verfährt man bei Gegenseitigkeit, Trunk und Ungeschieck.
Ehegatten oder Geschwister, welche sich gegenseitig verklagen,
schliefst ınan in das Loch und an die Bank. 1521 beklagt sich
einer wegen empfangener Schläge, wird jedoch abgewiesen ..d. d.
Sye bede aneinander gyeschmeht haben.?°)
21) Rp. 1584, 8, 7; Haderb. IL, 117, 316.
22, s. Muntat; bei dem gericht freissame wort, Haderb. Il, 83; vor Ge-
richt Bösewicht, AB. 317, 33; A. C. 2 jar den Schultheis hochlichen wider-
redt, st. 1 jar vnbescheiden an dem gerilt, AB. 316, 10, 11, 1882; übel-
handeln auf Kirchhof AB. 317, 34; Rp. 1449, IV, 5: Stark 1615: PO. 36. 50
23, s. Muntat, Frauenhaus (Unz.).
24, ad duos annos pro insoleneia nocturna sub pena 30 libr. hir. vel
truncationis manus, AB. 1, 11.
233 Haderb. IL. 28. 32, 278.