Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

I. Tötungen. — 2. Leihesverletzungen. 191 
Getötete schimpflich beerdigt (caninam habebit sepulturam). Des 
flüchtigen Verbrechers Name ziert den Galgen (a carnifice infamiae 
signa edentur). 
Ebenso gewärtigen Anreizende, Sekundanten, ja selbst Zu- 
schauer, welche den Kampf nicht verhindern, schwere Karzerstrafe. 
Sucht man das Duell, um es zu beschönigen, für ein Rencontre 
auszugeben, so treten, sofern diese Behauptung nicht eidliche Be- 
kräftigung erfährt, trotzdem die strengsten Normen in Kraft. Nicht 
minder sind für Rixa, Exzefs der Notwehr und einfachen Totschlag 
(ex subito irae furore orta) scharfes Gefängnis bezw. Enthauptung 
zugesichert.) 
Wie in den bayerischen Mandaten beruht das Hinfällige dieser 
Bestimmungen vornehmlich darauf, dafs derjenige, welcher zur 
Rettung seiner Ehre den Zweikampf unternahm, mit Infamie und 
beschimpfender Ahndung bedacht wird. Die Zahl der Bestrafungen 
ist übrigens erstaunlich gering, indem es einerseits dem Senat, 
der den Ruf der Universität in jeder Hinsicht zu wahren strebte, 
selbst daran lag, dafs der Unselige durch schleunigste Flucht sich 
rettete, anderseits die Händel vielfach jenseits der Grenzpfähle 
auf weniger kritischem Boden zum Austrage kamen.®) 
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2, Leibesverletzungen. 
Totschlag und Körperverletzung repräsentierten sich in früherer 
Zeit, wie bemerkt, als ein und dasselbe Delikt; der Erfolg des 
Täters entschied, ob er das Wergeld oder einen Bruchteil desselben 
als Buflse schuldete. Der Willensgrad kam nicht zur Berück- 
sichtigung. War es auf eine leichte Verwundung abgesehen, und 
es trat durch falsche Führung der Waffe oder zufällige Ver- 
schlimmerung der an sich harmlosen Verletzung der Tod ein, so 
lag vollendeter Totschlag vor, anderseits — sofern der selbst in 
mörderischer Absicht vollführte Stols seine Wirkung verfehlte — 
galt es nur die Wunde zu „bessern“. Wie bei Tötung zagte die 
Obrigkeit, ohne eines Klägers Initiative einzuschreiten; nur dann, 
wenn sich die Tätlichkeit zugleich als Friedbruch deklarierte, 
zlaubte man sich in Rücksicht auf das öffentliche Interesse zur 
5) Mand. 1718: XVII, XVMI, XIX, XX, XXH. 
6| s. a. Hartmann, Mitteil. d. Ver. f. Gesch. Nürnb. 6, 21,
	        
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