172 B. Besonderer "Teil, II. Missetaten an Leib und Leben.
a. Der sich selbst —- ev. unter sicherem Geleite — der Ver-
urteilung unterwerfende oder wenigstens nicht in der Nähe der
Stadt festgenommene Täter schuldet — abgesehen vom Wergeld
— 100 Pfd. „ze pesserunge“ an die Obrigkeit und hat auf zehn
Jahre die Heimat zu verlassen. Bei Unvermöglichkeit „sol er
ewiclich von der stat sein, untz er die pesserunge getut.“ Zehn
Jahre dürfen übrigens auch hier als Minimum erachtet werden,
indem sonst aus der Satzung eine Unbilligkeit für den die Bulse
sofort Erlegenden gefolgert werden mülste.
b. Der nach der Tat unweit der Stadt Verhaftete soll bis zur
Zahlung der Summe eingethürmt werden. Nach Tilgung der Ver-
hindlichkeit wird er wohl der Gefangenschaft ledig, jedoch nur,
um der Verbannung anheimzufallen. Bei Nichtaufbringung des er-
forderlichen Betrags bleibt er für immer in Haft.
e. Vermag er zwar nicht als Täter gerichtlich überwunden
u werden: „ob er dem clager ist embrosten,“ und ist es jedoch „so
kuntlich und so gewissen und so offembar,* dafs er des Totschlags
schuldig, so mufs er für immer die Stadt meiden. Die öffentliche
Meinung ist hier durch die Majorität des Rates repräsentiert. Der
Verwiesne hat indefs weder Buße noch Wergeld zu erlegen.
d. Wird er aber „an der Tat“, d. h. sofort nach Verübung
der Tötung ergriffen, so soll ihm das von Alters her bestehende
Recht der Stadt widerfahren, d. h. Einmauerung, nach frühster
Satzung sogar der Hungertod.
Blicken wir in das Achtbuch dieser Zeit, so sehen wir homicida
und oceisor willkürlich angewendet, ebenso interficere und occidere.
Auch die als Mord qualifizierte Tötung in nova pace (nach Fried-
gelöbnis) wird kurz nach einander mit interficere und occidere
gekennzeichnet. "Trotzdem ist die begriffliche Unterscheidung aus
der Bestrafung ersichtlich, da der I. HGO. entsprechend —- in
welcher sich für den Totschläger keinerlei Norm vorfindet — der
Mörder mit der poena Rotationis ad ultimum supplieium bedacht
ist. Unter die Verbannten ist mancher Totschläger eingereiht mit
Androhung der Schwertstrafe für den Fall der Rückkehr.?) Der
Beihelfer soll „der stat pessern ze gleicher weize, als der es tut.“
?) Chunradus deprehensus in homieidio uxoris perpetuo de civitate vel
quod suspendatur; judicabitur sieut homiecida et ocecisor; Ulrieus Rabenolt
perpetuo pro ocecisione Hermanni sub pena Rotationis ad ultimum supplieium
sine senteneia. AB. L 8. 192. 14.