150 B. Besonderer Teil. I. Verbrechen wider den Rechtstrieden.
noch schärferer Ahndung steht das Messerzucken selbst, d. h. so-
fern es der Frevler im Wortstreit aus dem Gürtel oder der Tasche
reißst.!®)
Ist der Friede beschworen. so mufs jede Gewalttat gegen den
dem Gelöbnis vertrauenden Gegner als heimtiückisch und hinter-
listig erscheinen. Defshalb verfällt der Totschläger in nova pace
der Strafe des Mörders, dem Rad. Sonst sühnt ein unlaugenhafter
Friedbrech mit 100 Pfad. oder der Hand. Vielfach sind derartige
Frevler unter die Geächteten eingereiht; man verfährt also ziemlich
sehonungslos gegen sie. Ein zanksüchtiger Gatte der dem Frager
„sein treu“ gab und doch seine Frau und zwar auf dem Kirchhof
stach, wird auf ewig verbannt.) Aufserdem hat das freventliche
Öberlaufen, Schmähen oder Schlagen in nova pace zeitliche Ver-
weisung oder Gefängnis im Getolge,
So mufsten Rache und Fehde, das unholde Geschwisterpaar,
bei stetigem Wachstum der öffentlichen Autorität, Rücksichts-
losigkeit der Gesetze, Besserung und Stärkung des Sicherheits-
wesens, nachdem ihrem Herrschbereich immer engere Schranken
gezogen waren, bald völlig den Bannkreis der Stadtmauer fliehen.
Noch Jahrhunderte indefs vermochten sie auf dem Boden der Land-
schaft ihrem gewalttätigen Treiben zu fröhnen. Endlich aber er-
kannte auch der Fehdelustigste, dafs es geratner sei, von Yorn-
herein des Rates Forum anzusprechen, statt den Schuldner mit
Raub und Brand zu umdräuen und hiebei selbst Unbilden zu ge-
wärtigen, die zu dem Wert des angeblichen Rechts in keinem
Verhältnis stehn. Langer Dauer rühmte sich ja die Fehde später-
hin niemals, der Rat erstickte sie im Keimen; meist rief der
schwächere der Gegner ihn um Beistand an noch vor dem ersten
Angriff.
Fehden zwischen ihren Bürgern und dieser mit Fremden in
andern Territorien suchte die Stadt möglichst zu steuern; so war
auch das kämpfliche Ansprechen eines Gastes bei 18 Pfd. hlr.
untersagt. wie anderseits der Rat seitens des Reichs das Zu-
16) AB. Lochner, 41; Rtb. IL, 430, StA,; Mand, 1549; s. Körperverl.
7) s. Mord; 5 jar, friede gelobt, nicht gehalten Haderb. 1, 1473, 17;
14 t, loch, geschlagen wider angelobten frieden, Haderb. 1, 1516 -1527, 228;
3 t. loch, friede gel. und geschmäht, Haderb, IL, 49; M. Beheim 10 jar, d.
d. er einen fried brach und einen stach mit einem spiezz, AB. 316. 1352;
Rth IL 921. StA.: AB 316. 871.