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B. Besonderer Teil.
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Il. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
l. Fehde und Friede.
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In dem Erlafs der Satzungen, in denen sich das älteste Stadt-
recht Nürnbergs wiederspiegelt, bekundet sich eine selbstbefreiende
Tat des Rates, einer der letzten energischen Schritte zur Los-
schälung von der Superiorität des Reichsschultheifsen. Ist am
Kopf derselben auch seiner Mitwirkung Erwähnung getan, so ge-
nügt ein oberflächlicher Einblick, um der untergeordneten Rolle.
welche ihm in ihnen zugedacht, bewufst zu werden.
Mancherlei Elemente umschlingt dies Stadtrecht durch ein
einendes Band: Erbangesessene Grundbesitzer, freie Handelsleute,
Handwerker, welche nach dem Grundsatz „Stadtluft macht frei“
durch längern Aufenthalt im Gemeinwesen fremder Abhängigkeit
entrannen, Hörige der Klöster, Dienstleute des Burggrafen, welche,
wenn sie auch sonst andrer Jurisdiktion unterstehen, doch in mancher
Hinsicht sich des Rates Forum beugen müssen.
Und die Stadtbehörde, sei es, dafs sie von Anfang an durch
Wahl aus alteingesessenen Bürgern hervorging, sei es, dals auch
Zugewanderte in sie aufgenommen werden konnten, vermochte nicht
mühelos der vielgestalteten Menge Herr zu werden. Auf thönernen
Füfsen ruhten ihre Würde und Integrität: ein Aufruhr, ja eine
bedenkliche „Sammung‘‘ waren befähigt, ihr Selbstgefühl bis in’s
Innerste zu erschüttern. Die Erreichung der schrankenlosen Kom-
petenz für Frevel- und Friedbruchsfälle erschien daher als dringendstes
Erfordernis. .
Wir stehen am Ende der kaiserlosen Zeit; das Faustrecht
waltet ringsum im Lande. Nicht nur behufs Wahrung der alt-
yepriesnen Mannheiligkeit greift man zur todbringenden Wehr: