Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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B. Besonderer Teil. 
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Il. Verbrechen wider den Rechtsfrieden. 
l. Fehde und Friede. 
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In dem Erlafs der Satzungen, in denen sich das älteste Stadt- 
recht Nürnbergs wiederspiegelt, bekundet sich eine selbstbefreiende 
Tat des Rates, einer der letzten energischen Schritte zur Los- 
schälung von der Superiorität des Reichsschultheifsen. Ist am 
Kopf derselben auch seiner Mitwirkung Erwähnung getan, so ge- 
nügt ein oberflächlicher Einblick, um der untergeordneten Rolle. 
welche ihm in ihnen zugedacht, bewufst zu werden. 
Mancherlei Elemente umschlingt dies Stadtrecht durch ein 
einendes Band: Erbangesessene Grundbesitzer, freie Handelsleute, 
Handwerker, welche nach dem Grundsatz „Stadtluft macht frei“ 
durch längern Aufenthalt im Gemeinwesen fremder Abhängigkeit 
entrannen, Hörige der Klöster, Dienstleute des Burggrafen, welche, 
wenn sie auch sonst andrer Jurisdiktion unterstehen, doch in mancher 
Hinsicht sich des Rates Forum beugen müssen. 
Und die Stadtbehörde, sei es, dafs sie von Anfang an durch 
Wahl aus alteingesessenen Bürgern hervorging, sei es, dals auch 
Zugewanderte in sie aufgenommen werden konnten, vermochte nicht 
mühelos der vielgestalteten Menge Herr zu werden. Auf thönernen 
Füfsen ruhten ihre Würde und Integrität: ein Aufruhr, ja eine 
bedenkliche „Sammung‘‘ waren befähigt, ihr Selbstgefühl bis in’s 
Innerste zu erschüttern. Die Erreichung der schrankenlosen Kom- 
petenz für Frevel- und Friedbruchsfälle erschien daher als dringendstes 
Erfordernis. . 
Wir stehen am Ende der kaiserlosen Zeit; das Faustrecht 
waltet ringsum im Lande. Nicht nur behufs Wahrung der alt- 
yepriesnen Mannheiligkeit greift man zur todbringenden Wehr:
	        
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