Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. 1. Die Strafe. 
Strang und Abschlagung der Faust; der Rat lälst sich hieran 
nicht genügen, er erkennt auf Schwert und Feuer.) 
Der Grundsatz ne bis in idem ist erst nach der Karolina an- 
erkannt, wenigstens riskiert vorher der Täter in Frailssachen, so- 
lern der Markgraf bereits strafend vorgegangen, bei Verhaftung 
dureh die Nürnberger nochmalige Ahndung bezw. Verurteilung zur 
Erlegung des Fraifsgelds. 
1579 sticht einer seinen Genossen mörderischer Weise öfters 
mit dem Dolch, so dafs jener kaum mit dem Leben davonkommt. 
Trotzdem erhält er von den Münchnern nur zwei Wochen Thurm, 
„deshalb wohl — meinen die N. Konsulenten —- weil man Ihne 
für wahnwitzig angesehen oder doch, da vermerkt worden, daz er 
durch den bosen gaist getrieben, dafs er seiner selbst nicht mechtig 
wehre, wie er denn In sein vrgicht selbst bittet Ihne zu strafen‘“, 
Sie erklären sodann, es läge zweifellos Mordversuch Vor, ver- 
anlassen jedoch den Rat, den Verhafteten, weil er bereits für 
seine Tat gebülst, ungeahndet der Freiheit wiederzugeben.?) 
” Ritschlb. XXXV, 27. 7) Rtschlb. XXX], 1.
	        
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