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6. Rücksicht auf persönliche Verhältnisse. 133 
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leichter dem Verdacht und der Inquisition, schon ein längerer un- 
erlaubter Aufenthalt kann sie als „schädlich‘‘ qualifizieren. Erscheint 
auch solch drakonische Behandlung der Fremden als ungerecht- 
fertigt, so ist sie doch durch die analoge Praxis der benachbarten 
Städte und Fürstenthümer bedingt und in Anbetracht der unsicheren 
Verhältnisse dem Notstandsprinzip gemälfs geradezu geboten. 
Patriziat und Adel. Der Geschlechtersohn erfreut sich, 
zumal wenn er unter den Stadtvätern thront und sich keiner 
Handlung, welche wegen ihrer Verächtlichkeit zugleich seine Rats- 
fähigkeit vernichtet, schuldig macht, mannigfacher Begünstigung. 
Zählt er nicht selbt zum Kollegium, so doch einflufsreiche Ver- 
wandte von ihm, welche, wie es der Chronist bisweilen boshaft 
vermerkt, wider Recht und Gerechtigkeit die Freilassung erwirken. 
Unerbittlich verfährt jedoch das Stadtregiment auch gegen seine 
eignen Glieder, wenn Hochverrath oder offner Widerstand, Treu- 
losigkeit oder Milsbrauch des Amts ihnen zur Last gelegt werden. 
Die Zahl der eingethürmten Patrizier ist durchaus nicht unbedeutend: 
scheint eine solche Verwahrung wegen des Einflusses des Misse- 
täters (sei es, dafs er „so gefrünt oder gewaltie“ were) unzureichend. 
so schreitet man, wie bei Muffel, zum Äufsersten.?) 
Den Ratserlassen gemäfs sind Patrizier „um so schärfer zu 
bestrafen, weil hohe Personen den andern mit gutem Exempel 
vorgehen müfsten‘“.*) Dies letztere ist bei den Ehrbaren — wenn 
sie sich auch im grofsen Ganzen eines ziemlich würdigen Be- 
nehmens befleifsigen — nicht immer die Regel; manch Fehltritt 
gegen die Sittengebote wäre hier zu verzeichnen. Sehr oft ist 
auch über den Luxus und die Genulssucht der Geschlechter Klage 
geführt, 
Sehen wir sie sonst angesichts ihrer achtunggebietenden 
Stellung als Vertreter der stolzen, mächtigen Republik von einem 
gewissen Nimbus umflossen, so leistet ihnen auch das Strafgesetz 
Gewähr für höheren Schutz. Ehrverletzungen wenigstens kommen 
7ıweilen dem Frevler theuer zu stehen.“ 
3) Stark, 1616, s. Hochverrat und Amtsdelikte, 
4) Verlafs d. H. Ältern, Nr. 50, 1658, s. Ehebruch, 
51 zwei Monat Thurm und ewige Verbannung: weil er Tuchers Hausfraw 
irer eren und guten gerüchts und lewmunds fräuelich entsezt hatt, Rtb. V. 
106: Patrizier Schalk geheifsen 2 t. 1. Haderb. 11. 72, s. Verl. an Ehre.
	        
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