Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

n 
N 
Tal 
N 
Ie 
p 
Ä 
n 
11 
R 
” 
MM 
7] 
1 
5. Die Vermögensstrafen. 
105 
der Verurteilte sofort zu erlegen oder Bürgen zu stellen. Vermag 
er dies nicht, so wird er in den Schuldthurm gesetzt für so lange, 
bis der Kläger „vergnügt‘‘ ist.'®) 
Bei Friedbruch verliert der zur Zahlung der Bufse Unver- 
mögliche die Hand; zuweilen tritt auch Gefängnis (der Stock) hie- 
für ein, noch öfter Verweisung. Wer Verbannte haust und hoft 
und die Strafsumme nicht zu entrichten weils, verfällt selhst dem 
Exil.!) 
Jeder Gefangene hat seine Verköstigung, die „Atzung“‘ selbst 
zu bestreiten. Bei Einmauerung schliefst behufs dessen die Freund- 
schaft mit dem Wächter des Thurmes, in dem der Verurteilte sein 
Leben verkiümmern soll, einen Vertrag.!®) Wie man bei Freilassung 
auf der Ableistung der Urfehde besteht, so hinsichtlich der Mittel- 
losen auf der Ausstellung eines Atzungsscheines, worin sie für den 
Fall dereinstigen Vermögens die Tilgung ihrer Schuld geloben. 
Unzüchter sollen einem spätern Dekret gemäfsbis zur Abarbeitung 
derselben im Zuchthause bleiben.!) 
Daneben wären noch mancherlei Verpflichtungen erwähnens- 
wert. Ich nenne nur das „Fahgeld‘“ für die Gefangennahme, das 
„Bietgeld“ (pietgeld) für die Vorladung des Beschuldigten vor 
Gericht, den Lohn für den „Anzeiger“ und für die „Kundschafter, 
welche hinausgesandt werden, die nähern Umstände des Verbrechens 
zu eruiren, den „Lochschilling‘“‘, d. h. den vom Löwen beanspruchten 
Sold für die Vornahme der Züchtigung.”) Die Exekutierung der 
öffentlichen Strafen erfolgt auf Rechnung der Kommune, das 
schimpfliche Begräbnis eines Selbstmörders jedoch auf Kosten der 
Freundschaft,*!) 
16, PO. 49. 
‘7, PO. 8, 34, 38, 89, 15; pezzerung niht, so lang von stat, 31. 
'8;i doch hier auch ev. durch den Rat, wie bei Christan v. Eybach, 1496; 
wasser zu drinken und einer schlechten weyfs zu essen geben lassen mit 
lem turmer vffs nechst abkomen die wochen vmb fiünff oder sechs groschen, 
Rtb. VI, 254 StA.; sein lehenlang vermaurt auf der freuntschafft costen. 
Haderb. I, 1516—27, 280; Rtschlb. LXI, 209. 
19) on bezalung der atzung ausser fangknufs, Rp. 1582, IL, 22; wo sie die 
atzung nit het sol man derohalben einen schein machen, Haderb. I, 130; 
wenn er zu pesserm vermögen khom. das er damn s. a. zale, 141: R. Verl. 
18, 9. 1711. 
20) Bezalung der atzung und fahgelt, Haderb. I. 212; pietgeld, Haderb, I, 
313, gebietgeld, PO. 48; Rp. 1582. VI. 6. 
211 Stark. 1612.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.