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5. Die Vermögensstrafen.
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der Verurteilte sofort zu erlegen oder Bürgen zu stellen. Vermag
er dies nicht, so wird er in den Schuldthurm gesetzt für so lange,
bis der Kläger „vergnügt‘‘ ist.'®)
Bei Friedbruch verliert der zur Zahlung der Bufse Unver-
mögliche die Hand; zuweilen tritt auch Gefängnis (der Stock) hie-
für ein, noch öfter Verweisung. Wer Verbannte haust und hoft
und die Strafsumme nicht zu entrichten weils, verfällt selhst dem
Exil.!)
Jeder Gefangene hat seine Verköstigung, die „Atzung“‘ selbst
zu bestreiten. Bei Einmauerung schliefst behufs dessen die Freund-
schaft mit dem Wächter des Thurmes, in dem der Verurteilte sein
Leben verkiümmern soll, einen Vertrag.!®) Wie man bei Freilassung
auf der Ableistung der Urfehde besteht, so hinsichtlich der Mittel-
losen auf der Ausstellung eines Atzungsscheines, worin sie für den
Fall dereinstigen Vermögens die Tilgung ihrer Schuld geloben.
Unzüchter sollen einem spätern Dekret gemäfsbis zur Abarbeitung
derselben im Zuchthause bleiben.!)
Daneben wären noch mancherlei Verpflichtungen erwähnens-
wert. Ich nenne nur das „Fahgeld‘“ für die Gefangennahme, das
„Bietgeld“ (pietgeld) für die Vorladung des Beschuldigten vor
Gericht, den Lohn für den „Anzeiger“ und für die „Kundschafter,
welche hinausgesandt werden, die nähern Umstände des Verbrechens
zu eruiren, den „Lochschilling‘“‘, d. h. den vom Löwen beanspruchten
Sold für die Vornahme der Züchtigung.”) Die Exekutierung der
öffentlichen Strafen erfolgt auf Rechnung der Kommune, das
schimpfliche Begräbnis eines Selbstmörders jedoch auf Kosten der
Freundschaft,*!)
16, PO. 49.
‘7, PO. 8, 34, 38, 89, 15; pezzerung niht, so lang von stat, 31.
'8;i doch hier auch ev. durch den Rat, wie bei Christan v. Eybach, 1496;
wasser zu drinken und einer schlechten weyfs zu essen geben lassen mit
lem turmer vffs nechst abkomen die wochen vmb fiünff oder sechs groschen,
Rtb. VI, 254 StA.; sein lehenlang vermaurt auf der freuntschafft costen.
Haderb. I, 1516—27, 280; Rtschlb. LXI, 209.
19) on bezalung der atzung ausser fangknufs, Rp. 1582, IL, 22; wo sie die
atzung nit het sol man derohalben einen schein machen, Haderb. I, 130;
wenn er zu pesserm vermögen khom. das er damn s. a. zale, 141: R. Verl.
18, 9. 1711.
20) Bezalung der atzung und fahgelt, Haderb. I. 212; pietgeld, Haderb, I,
313, gebietgeld, PO. 48; Rp. 1582. VI. 6.
211 Stark. 1612.