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Gräbern bestattet würden, ohne vorher, wie es bisher Sitte war
die Särge in dio Kirchen zu bringon. ;
Unter dem Markgrafen Aloxander wurdo 1777 das Armen-
wesen gerogolt; es erschien von nun an im Druck eine jähr-
liche Rechnung über dasselbo nebst Angabe der Eınpfänger
was zur Folge hatte, dass mehrere dem Genuss eines Almosens
lieber entsagten. Bei dieser Gelegenheit ward die Numerie-
rung der Häuser, zuersf. in Bayreuth. darnach im ganzen
Lande angeordnet.
Auch auf kirchlichem Gebiete wurden bemerkenswerte
Aenderungen getroffen.
So erliess er durch’s Konsistorium eine Reihe Verord-
nungen zur Verbesserung des Kirchenwesens.
Im Jahre 1781 ordnete er an, dass Geistliche, die eine
bessere Pfarrei suchen, sich vorher einem sogen, Kolloquium
unterwerfen und eine Probepredigt halten mussten, ‚Ja er ging
soweit, dass er vor Antritt einer jeden grösseren Reise in allen
Kirchen seines Landes ein Bittgebet und bei ihrer Beendigung
ein Dankgebet verlesen liess, Dies geschah sogar bei seinen
Reisen zu den Maitressen.
Die bereits 1787 für's Ansbacher Gebiot getroffene An-
ordnung, bei der Taufo den sogen. Taufexorcismus wegzulassen,
wurde 1788 auf beide Fürstentümer ausgedehnt. Da cs aber
Vielo gab, die mit solcher Neuerung unzufrieden waren, wurde
es spätor den Eltern freigestellt, die betreffenden Worte: „Ent-
sagst du dem Toufel ete.?“ — für das zu tanfende Kind —
hersagen zu lassen oder nicht.
Er kaufte für mohr als 300000 Gulden Güter und Real
rechte (zz. B. Bembach, Kolmdorf. Deherndorf. Moschendorf
Trebgast, Rochensack).
Schen wir nun noch näher an, was er speziell für Ans-
bach und speziell für Bayreuth gothan hat. Im Ansbache)
Lande verbesserte er das Gobiet der Rechtspflege dadurch
dass er 1772 die Tortur abschaffte und 1790 durch sein sogen
Tutelaedikt nicht blos das Vormundschaftswesen, sondern auel
dio Erbteilung zwischen Eltern und Kindern gesotzlich regelte
Im Jahre 1780 liess er zu Ansbach ein Hofbank- und
Merkantilinstitut errichten, wobei er den Nürnberger Handelsmanp
Feuerlein als Hofbankier anstellte.
Durch das Bankinstitut sollten ‚künftig alle herrschaftlichen
Geldgeschäfte besorgt werden, die man bisher fremden Bankiers
übertragen hatte. Es ward jedem erlaubt, sich wegen Zahlungen
oder anderer Handelsgeschäfte ausser Landes an solche wenden
zu dü:ıfen.
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