Full text: Markgrafen-Büchlein

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Gräbern bestattet würden, ohne vorher, wie es bisher Sitte war 
die Särge in dio Kirchen zu bringon. ; 
Unter dem Markgrafen Aloxander wurdo 1777 das Armen- 
wesen gerogolt; es erschien von nun an im Druck eine jähr- 
liche Rechnung über dasselbo nebst Angabe der Eınpfänger 
was zur Folge hatte, dass mehrere dem Genuss eines Almosens 
lieber entsagten. Bei dieser Gelegenheit ward die Numerie- 
rung der Häuser, zuersf. in Bayreuth. darnach im ganzen 
Lande angeordnet. 
Auch auf kirchlichem Gebiete wurden bemerkenswerte 
Aenderungen getroffen. 
So erliess er durch’s Konsistorium eine Reihe Verord- 
nungen zur Verbesserung des Kirchenwesens. 
Im Jahre 1781 ordnete er an, dass Geistliche, die eine 
bessere Pfarrei suchen, sich vorher einem sogen, Kolloquium 
unterwerfen und eine Probepredigt halten mussten, ‚Ja er ging 
soweit, dass er vor Antritt einer jeden grösseren Reise in allen 
Kirchen seines Landes ein Bittgebet und bei ihrer Beendigung 
ein Dankgebet verlesen liess, Dies geschah sogar bei seinen 
Reisen zu den Maitressen. 
Die bereits 1787 für's Ansbacher Gebiot getroffene An- 
ordnung, bei der Taufo den sogen. Taufexorcismus wegzulassen, 
wurde 1788 auf beide Fürstentümer ausgedehnt. Da cs aber 
Vielo gab, die mit solcher Neuerung unzufrieden waren, wurde 
es spätor den Eltern freigestellt, die betreffenden Worte: „Ent- 
sagst du dem Toufel ete.?“ — für das zu tanfende Kind — 
hersagen zu lassen oder nicht. 
Er kaufte für mohr als 300000 Gulden Güter und Real 
rechte (zz. B. Bembach, Kolmdorf. Deherndorf. Moschendorf 
Trebgast, Rochensack). 
Schen wir nun noch näher an, was er speziell für Ans- 
bach und speziell für Bayreuth gothan hat. Im Ansbache) 
Lande verbesserte er das Gobiet der Rechtspflege dadurch 
dass er 1772 die Tortur abschaffte und 1790 durch sein sogen 
Tutelaedikt nicht blos das Vormundschaftswesen, sondern auel 
dio Erbteilung zwischen Eltern und Kindern gesotzlich regelte 
Im Jahre 1780 liess er zu Ansbach ein Hofbank- und 
Merkantilinstitut errichten, wobei er den Nürnberger Handelsmanp 
Feuerlein als Hofbankier anstellte. 
Durch das Bankinstitut sollten ‚künftig alle herrschaftlichen 
Geldgeschäfte besorgt werden, die man bisher fremden Bankiers 
übertragen hatte. Es ward jedem erlaubt, sich wegen Zahlungen 
oder anderer Handelsgeschäfte ausser Landes an solche wenden 
zu dü:ıfen. 
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