Volltext: Markgrafen-Büchlein

SS war Ads 
Achen, hrach über 
Yrch den Sir | 
u Macht il Nidte 
Ihre Stade Zürüh 
Ach Nürnbere Yin 
Hehe Feet 
+ 50 Stchten di 
$E HE Ysera 
um Halse uler auf 
vum Löwep, von 
10, die einer mehr 
Wach ihrem Patron 
2ssen Schild. 
machte namentlich 
In“ den Bischöfen 
38 1306 gegen ale 
7 auch der Buürz- 
r zu Kranze und 
>gwvaf Friedrich V 
anilienverbindung 
h 1375 mit Fried 
jedrichs T Tochter 
Milden, der nach 
{ohenzollern nicht 
azel (1378— 1400: 
‚nit dem zwischen 
halter und Feld- 
ne Verwiekelung 
Yan Oder Ver 
er namentlich 
„jnes Landes 
1 hinzu Helm- 
‚os, dann Rehäu 
m Regnitzlande 
hr vergrüssente 
neau oder jm 
Hier kamen 
‚ohentrücinge. 
sendorf. Uffen- 
heim, Hoheneck und Ipsheim bei Windsheim, Münchaurach, Prich- 
senstadt und das würzburgische Kitzingen. Mit Recht erhielt er 
daher den Beinamen „der Erwerber.“ 
Unter ihm war das Hohenzollern’sche ITaus nahe daran, die 
Landgrafschaft Elsass zu bekommen. Kaiser Karl IV sprach 
dem Burggrafen dieselbe zu, aber nur auf so lange, als er leben 
würde. Friedrich schickte Hans von Vestenberg dorthin, um vom 
zugesprochenen Gebiete Besitz zu ergreifen, 
Auch sonstige wertvolle Rechte wurden ihm zuteil, Vom 
Kaiser Karl IV wurde ihm bereits 1362 das Münzrecht in Bay- 
reuth und Kulmbach zugestanden. Mit seinem Hause wurde er 
von Kaiser Karl IV (1347—78) auf dem Reichstage zu Nürnberg 
in der sogenannten goldenen Bulle am 17. März 1363 in den 
Reichsfürstenstand erhoben, Nicht blos für die Erwerbung, 
sondern auch für die Erhaltung seiner Besitzungen und 
Rechte war or besorgt. Sein Vogt in Ansbach, Konrarl von 
Scckendorf, legte das erste Saalbuch an. d. i. das erste Ver- 
zeichnis sämtlicher Lasten und Rechte, die auf den Grundstücken 
seiner Unterthanen ruhten, 
Ferner traf er 15372 eine hausgesetzliche Verfügung, die 
in alle späteren Hausgesetzo aufgenommen und allezeit be- 
obachtet wurde, dass nämlich das Hohenzollern’sche Besitztum in 
Franken, geschieden in das Ober- und Unterland zu Franken, 
nie in mehr als 2 Teile, sofern es überhaupt geteilt werde, ge- 
spalten werden solle. Unter ihm selbst wurde damit der Anfang 
gemacht; denn im Jahre 1385 teilte er sein Burggrafentum 
in zwei Fürstentümer, die grossenteils durch die fränkische 
Schweiz getrennt waren. Das eine Gebiet (wo zuerst Plassen- 
burg bei Kulmbach und zuletzt Bayreuth die ständige Residenz 
war) hiess darum das Land oberhalb des Gebirgs und das andere 
‘mit Ansbach als Residenz) das Land unterhalb des Gebirges. 
Zum Fürstentum Plassenburg (Bayreuth) gehörte noch ein 
kleines Gebiet im Lande unterhalb des Gebirges, nämlich zwischen 
den 3 Grenzflüssen Schwabach, Schwarzach und Rednitz, das so- 
genannte Unterland. In diesem lag Neustadt an der Aisch, wel- 
ches eine vorübergehende Residenz des Bayreuther Fürsten ward. 
Das grössere Gebiet, welches oberhalb des Gebirges lag, hiess 
das Oberland, Ober- und Unterland gehörten also beide zum 
Bayreuther Land, zum Lande oberhalb des Gebirgs. 
Als Friedrich V 1398 starh, teilten sich seine Söhne Johann III 
(1398— 1420) und Friedrich V1 (1395 —1440) dergestalt in die burg- 
gräflichen Länder, dass jener das oberhalb des Gebirges, dioser 
ilas unterhalb des Gebirges gelegene Land bekam. 
Burggraf Johann III war durch seine Gemahlin Margaretha, 
eine Tochter Kaiser Karls IV. Schwager der Könige Wenzeslaus
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.