Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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waren. So heißt es in der Stadtrechnung von 1487: „Recepimus 
von Hansen messingslacher 5 Pfd. Hl., daz er zweyr lonknecht zu vil 
gehabt hat“, „von Hansen Planken 9 guld. zu puzz, daz er messing 
gen Swoben geben hat“.*) 
4. Besondere Abgaben einzelner Klassen von Einwohnern. Hier⸗ 
her gehören die Antritisgelder der neuen Bürger und der Judenzins. 
Die Verzeichnisse der Bürgeraufnahmen beginnen mit dem Jahre 1802. 
Bei jedem neuen Bürger sind zugleich die Bürgen (idejussores) genannt; 
diese fielen später weg und es wurde nur ein Antrittsgeld von 2 bis 
z Gulden gezahlt. Knechte und Tagwerker zahlten gewöhnlich nichts. 
Doch hielt man es zu Anfang des 15. Jahrhunderts bereits für nötig, 
die Zahl der Bürger zu beschränken, und gleichwie die Erlaubnis zum 
Meisterwerk an ein bestimmtes Einkommen der Handwerker gebunden 
wurde, ordnete man an, daß niemand als Bürger in die innere Stadt 
aufgenommen werden solle, er habe denn 200 Gulden Wert oder mehr, 
und niemand in die Vorstadt, er habe denn 100 Gulden oder mehr. 
über den Judenzins sprechen wir, wenn wir die Verhältnisse der Juden⸗ 
schaft in Nürnberg behandeln. 
Bei weitem wichtiger und ausgiebiger als alle die vorgenannten 
Einnahmequellen zusammen waren jedoch die eigentlichen Steuern: 
das Ungeld und die Losung. 
Das Ungeld war eine indirekte Steuer, die auf Getränke, Wein, 
Bier und Met gelegt war. Es ist aller Wahrscheinlichkeit nach älter 
als die direkte Steuer, die Losung. 1265 kommt ein Friedrich Un— 
gelter urkundlich vor, der, wie Mummenhoff**) vermutet, seinen Namen 
in dem Amt, das er bekleidete (das Ungeld zu erheben) erhalten hatte. 
Wann es zuerst in Nürnberg aufgekommen ist, wissen wir nicht. Seine 
Erhebung war in älterer Zeit an die Genehmigung des Kaisers gebun— 
den, der noch dazu das Recht hatte, zu Gunsten dritter darüber zu 
verfügen. Ludwig der Bayer gestattete 1371 die Erhebung eines Un—⸗ 
gelds von allem Getränk zum gemeinen Nutzen, besonders aber zu 
Stegen, Straßen und Wegen auf fünf Jahre. Karl IV. verlieh es 
1349 auf drei Jahre an Burggraf Johann von Nürnberg und seinen 
Kanzler Domprobst Niklas von Prag. Aber schon im folgenden Jahre 
traf er die für die Stadt außerordentlich wichtige Bestimmung, daß 
nur der Rat zu Nürnberg das Ungeld daselbst besitzen solle. Zugleich 
widerruft er alle dieser Bestimmung zuwiderlaufenden Urkunden.***) 
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*) Uüber das Handwerk in Nürnberg wird nachher im Zusammenhange zu 
handeln sein. 
x*) Altnürnberg, S. 21. JJ 
ꝛ**s) Vgl. Mummenhoff, a. a. O. S. 21 f. 
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