Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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mals aber ist dieses fingierte Turnier in die Nürnberger Chroniken 
und in die Geschlechterhistorien übergegangen und wenn gleich der 
Ratsschreiber Müllner die handgreifliche Erdichtung in einem eigenen 
gründlichen „Discurs“ nachgewiesen hat, so haben sich nichtsdestoweni⸗ 
ger die späteren Privilegien der Kaiser Leopold J. und Karl VI. aus- 
drücklich auf dies Turnier als authentische Urkunde und Beweis von 
dem althergebrachten adligen Stand des Nürnberger Patriziats be⸗ 
zogen, ja sogar der bedeutende Historiker Gatterer hat noch in der 
Mitte des vorigen Jahrhunderts den mißlungenen Versuch gemacht, 
seine Glaubwürdigkeit zu retten. 
Rürxner knüpft den Adel des städtischen Patriziats an die Be— 
dingung, daß die in den Adelstand erhobenen Geschlechter sich des 
Handels und der Gewerbe enthalten sollten, „wie sie bisher gethan 
haben.“ Es ist dies bezeichnend für die damals herrschende Ansicht 
von dem dem Adel zukommenden standesgemäßen Leben. Indessen, 
wenn dies nicht wieder einen falschen Ruhm ausspricht, kam es auch 
noch zu damaliger Zeit nur auf den Kleinhandel und das Handwerk 
bezogen worden sein, denn der Großhandel wurde, wie bereits gezeigt, 
damals noch allgemein auch von den regierenden Geschlechtern betrieben 
und erst im 17. Jahrhundert hat das Nürnberger Patriziat auch diesen 
aufgegeben, wie das Privilegium Kaiser Leopolds J. vom Jahre 1697, 
worin dem Rat zu Nürnberg das Prädikat „Edel“ beigelegt wird, 
solches ausdrücklich bezeugt. 
Zu Beginn des 16. Jahrhunderts beschränkte sich das eigentliche 
Patriziat — wie gesagt, nur ein Bruchteil der in Nürnberg ansässigen ehr— 
baren Geschlechter — auf 40 Geschlechter. In einer gewissen Abgeschlossen— 
heit muß es schon im 14. Jahrhundert bestanden haben, wie wir aus 
den Ratsgängen (das sind namentliche Verzeichnisse der Ratsmitglieder 
für jedes einzelne Jahr) entnehmen können, in denen, abgesehen von 
den Jahren des Aufruhrs 1348 und 1349, immer dieselben Familien— 
namen wiederkehren. Wie dieses Vorrecht einer keineswegs großen 
Anzahl von Familien im einzelnen entstanden ist, wissen wir nicht. 
Wir können nur im allgemeinen sagen, daß hergebrachtes Ansehen 
erhalten und erhöht durch persönliche Verdienste ihrer Angehörigen 
und gestützt auf erblichen Reichtum einer Reihe von Geschlechtern im 
städtischen Gemeinwesen höhere bürgerliche Ehre und daher vorwie— 
genden Anteil am Stadtregiment verschafften. Man gewöhnte sich 
daran, sie ausschließlich im Besitz der Ehrenämter der Stadt zu sehen 
und wollte bei den jährlichen Ratswahlen nicht mehr von ihnen 
abgehen. War es doch natürlich, daß sie durch die vom Vater auf 
den Sohn übergehende Übung, durch die von Anfang an zielbewußte 
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