50
herige Umwandlung vom Pferdebetrieb zum elektr. Be⸗
rieb, wo es bei der bestehenden Straßenbahn ohne teilweise Ver⸗
nichtung unbrauchbar gewordener Werte nicht abgehen konnte,
leibt nümlich den städtischen Regielinien er spart. Bei gewissen
Außenlinien, die nach unserem Programm etwas später zum
Zuge kommen dürften, sind bis dahin sicherlich auch die Vorbe—
dingungen zur Rentabilität außer Zweifel gestellt. Warum also
diese unermüdliche Schwarzseherei sonst intelligenter Kreise?
Zollte die Gegnerschaft etwa nur darin beruhen, daß man wohl
einen Regie-Bau, aber keinen Regie-Betrieb will, dann könnte
man den Betrieb ja vielleicht verpachten, nur aber niemals
an die bestehende Straßenbahngesellschaft, denn das hieße, sich
Quckuckseier ins eigene Nest legen, abgesehen davon, daß der Ge—
samtbetrieb für ei ne Leitung zu groß werden würde. Wir
sind, wie schon einmal gesagt, für zwei sich gegenseitig gut ver—
tragende, aber getrennt geleitete Betriebsnetze, wenn möglich
leben einer städtischen Stromversorgungs- und baulichen Un—
terhaltungsdirektion für beide Netze.
Von der Güte, Rentabilität und Durchführbarkeit des neuen
Netzes sind wir so felsenfest überzeugt, daß allein auf unser Pro⸗
gramm hin, wie es in kürzester Bälde unseren geschätzten Lesern
vollständig vorliegen wird, eine Zahl ausgew ählter
Unternehmer auftreten dürfte, sobald die Stadt
das Programm zu dem ihrigen machen und demgemäß zur Be—
werbung öffentlich ausschreiben wollte. Der Unternehmer brauchte
sich blos auf folgende Kardinalpunkte stützen zu dürfen, nämlich:
) Die bestehende Straßenbahn darf keine weitere Aus⸗
dehnung erfahren; 2) Der bestehende Straßen bahn—
vertrag wird sinngemäß auch für das neue Netz zugrunde ge⸗
legt und besonders in dem Sinne noch extra spezialisiert, daß
3) genau festgelegt wird, was an den Straßenzügen der neuen
Linien seitens der Stadt an baulichen Leistungen dar—⸗
geboten wird, solchen nämlich, wie sie auch an den Straßen des
alten Netzes nach und nach auf Kosten der Stadt erfolgt sind;
4) Das neue Netz muß mindestens in 8 oder 4 Bauperioden,
deren Zeitpulse genau zu fixieren wären, fertig geste IIt
werden, und soll der Zeitpunkt für die Ausführung von kom—
menden Wegunterführungen und Brücken in dieser Beziehung
nitbestimmend sein; 5) Die Konzessionsdauer wird reichli ch
genug bemessen, damit die Unternehmer nicht abgeschreckt wer⸗
den, eventuell einige Jahre über 1926 hinaus; 6) Eine frühere
käufliche Erwerbung durch die Stadt wird vorgefehen;
7) Eine Bestimmung ist zu treffen, welche unter Einsetzung von
Schiedsgerichten den Unternehmer zum Bau weiterer Linien oder