Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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der Nürnberger Schultheiß gewöhnlich zu Anfang ein Dienstmann des 
Burggrafen. Doch mag seine Ernennung wohl auch hier, wie bei den 
ländlichen Beamten, an eine der Gemeinde zustehende Wahl gebunden 
gewesen sein. Der Schultheiß war zugleich Gerichts-, Verwaltungs⸗, 
Polizei-⸗, Finanz⸗ und Militärbeamter. Während sich aber in den 
meisten anderen Städten die Gerichtsbarkeit des Schultheißen nur auf 
Klagen um Schuld und fahrende Habe, sowie auf den städtischen 
Grundbesitz beschränkte, vereinigte er wenigstens seit 1219, wie wir 
aus der Urkunde Kaiser Friedrichs II. erfahren haben, die gesamte 
Gerichtsbarkeit in seiner Hand. Fortan urteilte nicht mehr der Burg⸗ 
graf, sondern der Schultheiß über das Leben eines Nürnberger Bür— 
gers. Doch gewahren wir noch darin einen Rest der alten Rechte des 
Burggrafen, daß es ihm (nach der Urkunde von 1278) zustand, neben 
dem Schultheißen einen besonderen Beamten zu bestellen, wie ihm auch 
zwei Drittel der Strafgelder und außerdem noch zehn Pfund Pfennige 
vom Amt des Schultheißen zufielen. 
Wie in den meisten Städten, hatte der Schultheiß auch in Nürn— 
berg ein aus den besseren Gemeindegliedern gebildetes Schöffenkolle— 
gium neben sich, mit dem er zu Gericht sitzen und das Urteil zu finden 
hatte. Da sich nun im Laufe des 12. Jahrhunderts die Auffassung 
der Stadt als einer öffentlichen Korporation immer mehr entwickelte, 
eine Auffassung, die für Nürnberg am deutlichsten darin ihren Aus⸗ 
druck findet, daß nach der Urkunde von 1219 die Steuer stets als Ge— 
meindelast, d. h. nicht von dem Einzelnen, sondern nur von der Gesamt⸗ 
heit erhoben werden soll, ein Recht, das übrigens schon als ein alt⸗ 
hergebrachtes bezeichnet wird, so ergab sich daraus die Notwendigkeit, 
eine organische Vertretung für die Gemeinde zu schaffen. Wo nun, 
wie in Nürnberg, ein Schöffenkollegium bestand, werden wir es wohl 
mit Hegel als das natürlichste bezeichnen dürfen, daß dieses den Aus— 
gangspunkt für eine Gemeindevertretung bildete.“) Die Schöffen, die 
angesehensten und mächtigsten Männer der Stadt, übernahmen neben 
ihrer richterlichen Funktion auch die Funktion einer beratenden und 
verwaltenden Behörde für die allgemeinen städtischen Angelegenheiten. 
Wie in anderen königlichen Städten, so zogen sie aber auch in Nürn⸗ 
berg noch andere geachtete Bürger hinzu, die als Ratsmänner (eonsules) 
bezeichnet wurden. So erweiterte sich das alte Schöffenkollegium zum 
Stadirat, in dem die Schöffen fortan nur noch eine besondere Ab⸗ 
teilung bildeten. 
Der Rat erlangte mit der Zeit eine immer größere Selbständig⸗ 
Val. Hegel, a. a. O. S. XVIII.
	        
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