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Dazu kam, daß die meisten Städte treu zu der Partei der staufischen
Kaiser hielten, und als diese mehr und mehr an Boden verlor, den
Anfeindungen ihrer Gegner preisgegeben waren. Wilhelm von Holland,
einer der kurzlebigen staufischen Gegenkönige, trug kein Bedenken, den
feindlich gesinnten Städten den Reichsschutz zu entziehen und dadurch,
daß er die dem Reiche zustehenden Hoheitsrechte veräußerte oder ver—
pfändete, die wichtigsten Städte aus ihrer bevorrechteten Stellung als
unmittelbare Reichsstädte zu stoßen und geistlichen oder weltlichen
Territorialherren unterzuordnen. Und wenn es den Städten gelang,
zum Lohne für ihre Anerkennung und Huldigung vom Könige das
Zugeständnis zu erlangen, daß sie weder veräußert noch verpfändet
und stets in ihrer reichsunmittelbaren Stellung belassen werden müß⸗
ten, so wurden diese unter Brief und Siegel zugesicherten Rechte von
den Stadtherren und Landesfürsten wenig geachtet. Wie die Großen,
so verfuhren auch die kleinen Herren, die Ritter und Ministerialen
Wasallen, Dienstmannen der Fürsten), wenn auch in roherer und
noch gewaltthätigerer Weise. Von ihren Burgen herab, die, wie noch
jetzt die zahllosen Ruinen beweisen, mit Vorliebe an den Ufern schiff—
barer Flüsse oder an der Seite belebter Handelsstraßen angelegt wur—
den, führten in ein wildes Raubleben, plünderten die Handelsschiffe
und Güterwagen der Handelsstädte, schleppten Reisende in ihre Burg—
verließe um hohes Lösegeld zu erpressen, verwüsteten die städtischen
Gemarkungen und trotzten hinter ihren festen Mauern den machtlosen
Gesetzen und Gerichten. Wollten die Städte unter diesem wilden
Faustrecht nicht gänzlich erliegen, so blieb ihnen nichts übrig, als sich
zusammenzuthun und wo der König und das Reich sie gegen die Ge—
walt des Raubadels und der Fürstenmacht nicht schützen konnten, sich
selbst zu schützen. So entstanden um die Mitte des 18. Jahrhunderts
die ersten Städtebündnisse, die von geringen Anfängen ausgehend,
nach und nach eine beherrschende Stellung in dem Staats- und Gesell⸗
schaftsleben des Mittelalters erhielten.
Das erste dieser Städtebündnisse war der Rheinische Städtebund.
Im dahre 1254 schlossen die rheinischen Städte Worms, Mainz,
Oppenheim und Bingen eine Friedenseinigung und bestellten vier
Richter aus jeder dieser Stadtgemeinden zur Entscheidung etwaiger
Streitigkeiten zwischen ihnen. Bald traten alle an den Ufern des
Rheins gelegenen Städte dieser Friedenseinigung bei, als deren Zweck
die Erhaltung des Landfriedens obenangestellt wurde. Ja auch die
Erzbischöfe und Bischöfe am Rhein und in der Nachbarschaft sowie
andere edle Grafen und Herren traten diesem Bunde bei, so daß er
in kurzem an sechzig Mitglieder zählte. Auf den wiederholten Ver—