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ollen von bescheidener Größe sein. Seidene Gewänder, Kleider mit
gendal (s. S. 665), mit Borten von Gold und Silber sind verboten.
deine Frau soll mehr als zwei Pelze besitzen. Die Knöpfe an den
ürmeln sollen nur bis zum Ellenbogen reichen.
Im Jahre 1428 wurde den Leuten unter 82 Jahren Marderpelz
zu tragen verboten. Nicht mehr als drei Mark Silbers sollten für einen
Rock oder Mantel aufgewendet werden. Im Jahre 1459 wurde die Frau
eines reichen Kaufmanns, die sich mit einem Schreiber vergangen hatte,
amit bestraft, daß man ihr die „Stürz“ (Schleiertücher) und Pelz—⸗
werk zu tragen verbot. Als eine gräuliche Unsitte betrachtete man die
im Jahre 1452 nach Nürnberg gekommenen Schnabelschuhe, die der
Rat schon im folgenden Jahre den Schuhmachern bei einer „nemlichen
pene“ zu verfertigen verbot. Doch sind sie erst im Jahre 1480 aus
der Mode gekommen, um den stumpfabgeschnittenen Schuhen, die man
auhmäuler nannte, Platz zu machen. Noch in einer späteren Verord—
nung wird Bürgern und Bürgerinnen der Stadt verboten, längere
Schuhe zu tragen, „dann das maß, so darumb den schustern geben ist,
anzaigt“. Im Fall des Zuwiderhandelns müssen Auftraggeber wie
Schuhmacher Strafe zahlen. Schamlos wurde die Mode, als die
Männer die Vorderseite ihrer Hosen mit einem Latz versahen, auf den
sie durch künstliches Ausstopfen u. s. w. noch besonders die Aufmerk⸗
amkeit zu richten suchten. Der Rat äußert sich in sehr aufgebrachten
Worten über diese „schandbare übung und Gewohnheit“ (des „Hosen—
leufels“, wie ihn die Prediger nannten) und verbietet sie, allerdings
nur bei der geringen Strafe von drei Gulden. In' Bezug auf die
Länge der Männerkleidung dagegen sah sich der Rat zum Nachgeben
genötigt. Er will die kurzen Röcke und Mäntel gestatten, doch daß
sie wenigstens „zwen zwerch finger über den latz“ reichen und daß die
Mäntel nicht zu weit ausgeschnitten seien und außerdem noch geschlossen
getragen werden sollten. Der am Ende des 15. Jahrhunderts vom
RKat erlassenen Kleiderordnung, der diese Verbote entstammen, entnehmen
wir noch folgende zum Teil sehr ins Detail gehende Vorschriften.
Kein Bürger darf ein Kleid aus Gold⸗ oder Silberstoff, aus Sammet
oder Scharlach tragen und kein Hermelin, keinen Zobel⸗ oder Wiesel⸗
belz zur Verbrämung benützen. Auch für den Besatz soll von Sammet,
Atlas, Damast oder anderer Seide nicht mehr als eine halbe Elle
gebraucht werden. Perlen werden den Bürgern völlig verboten. Goldene
Schnüre und Borten, goldene Nähte sind nur den Doktoren (der Rechte)
und Rittern gestattet. Sie galten als ein Vorrecht des Adels. Die
—XBKAI sein, ohne Überschläge, nur allein am
Koller (am Halse) darf der Pelz sichtbar werden, doch so, daß dieses