Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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lich und schleinig hindurch one weitleuftigkait und zirlichkeit der gericht“, 
wie Scheurl schreibt, der uns zugleich berichtet, daß sie nur selten 
„gezeugnus“ hörten, sondern die meisten Sachen durch den Eid ent— 
schieden. Von ihrem Urteil war nach einer Urkunde Kaiser Friedrichs III. 
»om Jahre 1470 keine Appellation zulässig, höchstens daß — doch nur 
nit Genehmigung der Fünferherren selbst — gelegentlich ein Gnaden— 
zesuch an den Rat gerichtet werden durfte. Auf die Übertreter der 
gesetzlichen Vorschriften fahndeten gewissermaßen als Staatsanwälte 
durch „peinliche Kundschaften“ zwei aus den Genannten des größeren 
Rats erwählte Personen, die man Stadt- und Landpfänder nannte. 
Letzteres Amt, erst seit 1527 nachweisbar, scheint später mehrfach mit 
dem ersteren verbunden gewesen zu sein. Alle schwereren Fälle wurden 
von den Fünferherren an den Rat gewiesen, der dann selbst darüber 
zu Gerichte saß. Körperliche Verletzungen oder Verwundungen, wenn 
dieselben nur nicht lebensgefährlich waren, scheinen übrigens, wenigstens 
in älterer Zeit, nicht dazu gerechnet worden zu sein. Selbst über 
Bliederverstümmelung, Augenausschlagen u. s. w. wurde wohl meist 
oor dem Fünfergerichte verhandelt. Wie bereits bemerkt, fand eine 
Zestrafung des Thäters dafür nur selten nach dem Grundsatz der 
Wiedervergeltung statt, indem ihm etwa dasselbe Glied verstümmelt 
vurde, an dem er seinem Widersacher Schaden gethan hatte. Im 
allgemeinen, „wo dann soliche beschedigung nit so freuelich gehandelt 
vere“, begnügte man sich nach altgermanischer Rechtsgewohnheit wie 
heim Totschlag, mit der Zahlung eines Wehrgelds, das teils der Ob— 
rigkeit und teils dem Beschädigten zu entrichten war. Letzterer hatte 
zußerdem noch eine Entschädigung für vorübergehende Verdienstlosigkeit, 
die Kosten des Arztlohns und der während der ärztlichen Behandlung 
verzehrten „Atzung“ zu beanspruchen. 
Besondere Beachtung schenkte man den Freveln, die innerhalb 
der Muntat verübt wurden, einem um Rathaus und Marktplatz gele— 
genen vom Rat in seinen Ordnungen genau bestimmten Raume, dessen 
Hrenzen im Jahre 1481 durch gemalte Zeichen — ein Beil über einer 
abgehauenen Hand — für jedermann auch äußerlich kenntlich gemacht 
wurden. Hier im Mittelpunkte des städtischen Verkehrs sollte ein 
zöherer Friede walten, daher auch alle in der Muntat begangenen 
Frevel zwei- oder gar vierfältige Buße nach sich zogen. Aber auch 
nit Leib⸗ und Freiheitsstrafen war man hier schneller bei der Hand. 
Im Jahre 1484 setzte man Betz Dürr wegen frevler Worte in der 
Muntat acht Tage und Nächte auf ein „versperrtes Kämmerlein“ und 
ein Landsknecht, der in der Muntat einen Menschen geschlagen hatte, 
wurde mit Gerten ausgehauen und durch die Stadt zum Thore hinaus⸗
	        
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