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Mauern der Stadt ein Fehdezustand herrschte, wie draußen auf dem
Lande, wo ein während der Dauer einer rechtlichen Fehde erfolgter
Totschlag als „ungefährlich‘“ angesehen wurde. Dennoch waren die
Fälle nicht selten, wo der Rat — namentlich, wenn es sich um Notwehr
Fahrlässigkeit u. s. w. handelte — es lieber sah, daß durch Zahlung
eines Wergeldes seitens des Töters die Sache zu einem friedlichen
Austrag gebracht wurde. Ja, wenn die Verwandtschaft des Getöteten
zütlich nachzugeben sich weigerte oder allzu unmäßige Forderungen er—
hob, pflegte wohl gar die Versöhnung in der Weise vom Rate erzwungen
zu werden, daß die seinem Willen entgegenhandelnde Partei einfach
ins Gefängnis gelegt und darin so lange behalten wurde, bis sie das
von ihrem Widersacher angebotene Sühnegeld anzunehmen sich ver—
pflichtet hatte. Begnadigungen selbst von der Todesstrafe waren im
ganzen ziemlich häufig. Der Rat übte sie, um „großer pet“ willen,
namentlich auf Fürbitten hochstehender Persönlichkeiten, Fürsten und
Fürstinnen. Auch ehrbare Frauen lagen ihm oft mit Bitten an, und
zwar häufig mit günstigem Erfolge. Sie scheinen eine Art Stolz
dareingesetzt zu haben, die Freilassung eines armen Sünders zu er—
langen. Bisweilen wurde die Todesstrafe auch nur in meist lebens—
längliches, auf einem Turm zu verbüßendes Gefängnis verwandelt.
Der aus seiner Haft Entlassene hatte wie ein Verbannter Urfehde zu
schwören, d. h. einen Schwur zu leisten, daß er sich für die im Ge—
fängnis ausgestandenen Unbilden an keinem der Nürnberger Bürger
rächen wolle. Auch ein für schuldlos Befundener mußte sich dazu
verpflichte. Für Verletzungen infolge der Tortur hatte er keinerlei
Entschädigung zu beanspruchen. Höchstens daß bei böswilliger Anzeige
der Kläger dafür einstand, der mitunter auf ebenso lange, als der
Schuldlose vorher, in Haft genommen wurde.
Die gerichtliche Instanz für geringere Vergehen, sog. Frevelsachen,
Verbal- und Realinjurien (Prügeleien), Übertretungen der Polizeige—
setze u. s. w. war das sog. Fünfergericht, das sich aus fünf Personen
zusammensetzte, nämlich den beiden geschäftsführenden Bürgermeistern,
ihren beiden unmittelbaren Vorgängern (später nur dem jüngeren derselben)
und einem, später zwei anderen Ratsherren, die gleichfalls alle vier
Wochen wechselten. Die fünf Herren oder „die fünf Herren am Hader“,
wie sie auch hießen, weil sie über Streit und Zank, „Hader“, zu
richten hatten, hielten dreimal in der Woche, anfänglich in der sog.
Fünferstube im Rathaus, später in dem 1521 erbauten und nach ihnen
benannten Fünferhaus ihre Sitzungen ab. Schriftliche Klagen nahmen
sie nicht an, auch gestatteten sie keiner Partei, einen Prokurator oder
Advokaten zu gebrauchen. „In allen fürprachten sachen geen sie kürtz⸗