Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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— 557 — 
Bieres dazu ein besonderes Privileg vom Rat. Denn an einer anderen 
Stelle der Ratsordnungen finden wir das Ausschenken des fremden 
Biers überhaupt verboten. Es war wohl aber auch hier wie sonst 
überall in der mittelalterlichen Rechts- und Gesetzespflege. Eine Ver— 
ordnung wird erlassen, eine neue ihr entgegenstehende oder sie beschränkende 
folgt, ohne daß die frühere direkt aufgehoben wird. So finden wir 
über ein und dieselbe Sache oft ganz widersprechende Bestimmungen, 
die, wenn sie, wie es häufig geschah, ohne Auswahl, mehr oder weni⸗ 
ger gedankenlos, offiziell oder nicht-offiziell zusammengestellt wurden, 
aicht immer deutlich erkennen lassen, was zu einer bestimmten Zeit 
Besetz gewesen ist. Doch lassen wir noch einige der neueren aus dem 
15. Jahrhundert stammenden Bestimmungen über das Bierschenken 
und Bierbrauen folgen. Das Einhalten des Marximalpreises wird 
von neuem eingeschärft. „Denn wer das überführe, der soll gemeiner 
stat darumb zu puss verfallen sein und geben von ydem poden dessel— 
ben vass ein halb pfund newer haller zusambt der ubermass, was er 
dess uber die erlaubten und gesatzten anzal hoher geschenckt hette“. 
Am Platz gebrautes Bier darf nicht mit fremdem vermischt werden, 
noch umgekehrt. Vollends ein Bier mit anderem geringeren oder gar 
nit Wasser zu vermischen war aufs strengste verboten und wer sich 
dessen schuldig machte, lief außer daß ihm das Ausschanksrecht entzogen 
wurde, noch Gefahr, je „nach gestalt seiner Verhandlung“, d. h. nach 
der Schwere seines Vergehens bestraft zu werden. Das zu verschen— 
kende Bier mußte wenigstens vier Tage in den Fässern gestanden haben. 
Jeder Bierschenk hatte einen „offen zeiger oder gitter“ auszustecken. 
Er durfte in seinem Keller oder „in seinem Haus“ nur einen „lessigen“ 
Zapfen haben, d. h. nur immer ein Faß laufen lassen. Der Ausschank 
hiesigen Bieres wird dann von neuem bei Strafe von einem Pfund 
neuer Haller für den Eimer im Üübertretungsfalle nur den Brauern 
selbst gestattet, eine Bestimmung, die aber wie so viele Verordnungen des 
Rats, nicht die erforderliche Beachtung gefunden zu haben scheint. In 
hrer vorhin erwähnten Eingabe wenigstens sprechen die Bierbrauer 
davon, wie wenig sie aus dem Verkauf ihres Bieres an die Wirte 
„lösen“. Und man möchte auch nicht glauben, daß in den sämtlichen 
herbergen und Gasthäusern, wo fremde Handwerksgesellen u. s. w. ver⸗ 
ehrten, nur Wein verschenkt worden sei oder daß die Gastwirte stets 
eigenes Bier gebraut haben sollten. Allerdings wird noch in einer 
Bierbrauerordnung von 1700 den roten Bierbrauern nur aus sechs 
Röhren, „darunter auch eines jeden Wohnbehausung verstanden werden 
solle“, auf einmal auszuschenkeu oder so viele Schenkwirte zu haben 
gestattet, wie wir auch noch um diese Zeit den Rat die Höhe des
	        
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