— 556 —
dem Plane trug, eigenes Bier zu brauen, eine Eingabe an ihn machten
worin sie erklärten, bei einem so niedrigen Satze des Verkaufspreises
wie dem bisher bestehenden, nicht mehr auskommen zu können. Dffen—
bar und mit Recht fürchteten sie auch von dem soeben erwähnten eut—
schlusse des Rats eine weitere Schädigung ihrer Existenzbedingungen.
Das Schicksal der Eingabe ist uns nicht bekannt, jedenfalls aber fing
der Rat um Weihnachten 1471 in dem kurz vorher vollendeten städti—
schen Bräuhaus zu brauen an. Schon einige Monate vorher hatte er
interimistisch im Klarenkloster brauen lassen. Alle Klöster brauten
wie es scheint, damals eigenes Bier, doch mußte im Einzelfalle die
Erlaubnis des Rats dazu eingeholt werden.“) Seit 1476 finden wir auch
einen besonderen „amptman über der stat prewhaws und das pier“
aufgeführt. Der Rat hatte aber mit seinem eigenen Bierbrauen nicht
viel Glück, denn nur 10 Jahre nach seiner Erbauung brannte das
Herrenbräuhaus am Hisserlein bis auf den Grund nieder (1481). Es
wurde zwar wieder aufgebaut und das Bierbrauen fortgesetzt, aber als
im Jahre 15606 das Bräuhaus zum zweiten Male abbrannte, zusammen
mit „der herrn lederhaus,“ entschloß sich der Rat, das Brauen über—⸗
haupt einzustellen. Erst sehr viel später, im Jahre 1671 wurde von
neuem ein städtisches Bräuhaus erbaut, das jetzt von der Freiherrlich
von Tucher'schen Bierbrauerei benützte sog. Waizenbräuhaus, in welchem
auf Rechnung der Stadt Waizenbier gebraut wurde, womit man schon
vorher im Jahre 16483 in einem dem Spital zum heil. Geist zugehörigen
Bräuhause begonnen hatte.
Die wie schon bemerkt wenigstens bis in das 14. Jahrhundert
zurückgehenden Verordnungen über die Herstellung und den Verkauf
des Biers waren sehr streng. Zum Brauen, das im Sommer zwischen
Palmarum und St. Gilgen (I1. September) ruhen sollte, durfte allein
Gerste verwandt werden, wer dawider handelte, sollte „von der Stadt
sein“. Nur wer selber Bier braute, hatte die Berechtigung zum Aus—⸗
schank. Fremdes Bier durfte nicht eingeführt werden, auch kein Malz,
das innerhalb von zehn Meilen Umkreis um die Stadt gemälzt war.
Schlechtes Einschenken wurde empfindlich bestraft. Im 15. Jahrhundert
muß man gegen die Einfuhr fremden Bieres doch etwas nachsichtiger
gewesen sein, wenigstens finden wir Bestimmungen, wie die, daß inner—
halb von sechs Meilen um die Stadt gebrautes Bier denselben Gesetzen
unterworfen sein solle wie am Platze selbst gebrautes und ferner, daß
fremdes Bier, das innerhalb zwanzig Meilen und außerhalb sechs Meilen
von der Stadt gebraut ist, die Maß nicht höher als fünf Pfennige
geschenkt werden dürfe. Wahrscheinlich erhielten die Verschenker fremden
—27 Im dJahre 1482 brannte „der parfuser maltzderr,“ Städtechroniken X. S. 86.